TCHIBO: Keine Erschöpfung wenn Zustimmung nur zum Vertrieb von neutralisierter Ware

In der kürzlich veröffentlichten Entscheidung Kuchenbesteck-Set hat der BGH klargestellt, dass keine markenrechtliche Erschöpfung eintritt, wenn der Markeninhaber seine Zustimmung zum Vertrieb der Ware nur unter der Bedingung erteilt, dass die mit der Marke versehene Verpackung entfernt wird.

In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt hatte die Klägerin, Tchibo, bei der Beklagten Kuchenbesteck-Sets bestellt, deren Verpackung mit den Marken „Tchibo“ und „TCM“ versehen waren. Teile der Produktion entsprachen allerdings nicht den vereinbarten Qualitätsanforderungen und sollten von Tchibo nicht in den Verkehr gebracht werden. Tchibo gestattete der Beklagten allerdings, die nicht den Anforderungen entsprechenden Kuchenbesteck-Sets ohne die Verpackung mit den Marken zu veräußern. Tatsächlich veräußerte die Beklagte die Waren jedoch unter Verstoß gegen die Vereinbarung mit der Verpackung.

Nachdem das OLG Düsseldorf die Klage noch abgewiesen hatte, gab der BGH der Klage zutreffender Weise statt, weil keine Erschöpfung vorgelegen hatte.

Tchibo habe die Ware weder selbst in den Verkehr gebracht noch eine Zustimmung zum Inverkehrbringen erteilt. Insbesondere sei in der Vereinbarung mit der Beklagten, die Ware ohne die Verpackung mit den Marken in Verkehr bringen zu dürfen, keine generelle Zustimmung auch zum Vertrieb mit Verpackung zu sehen. Es könne daher auch keine Erschöpfung vorliegen.

Fazit:

Die Entscheidung des BGH stellt eine wichtige und überfällige Klarstellung zur markenrechtlichen Erschöpfung dar. Sie stärkt außerdem die Qualitätsfunktion der Marke und ist uneingeschränkt zu begrüßen.

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