Am 20.12.2017 hat der EuGH in einem zumindest aus deutscher Sicht überraschenden Urteil die Anwendung der so genannten Reparaturklausel auf geschmacksmusterrechtlich geschützte Felgen von Kraftfahrzeugherstellern bejaht (EuGH Urteil vom 20.12.2017 C-397/16 und C-435/16). Das Urteil hat zur Folge, dass ein geschmacksmusterrechtlicher Schutz für Originalfelgen der Kraftfahrzeughersteller entfällt und Felgen in identischer Gestaltung von Drittanbietern angeboten und in den Verkehr gebracht werden können. Das allerdings nur dann, wenn dies ausschließlich zu Reparaturzwecken erfolgt und der Herstellung des Originalzustandes des Kraftfahrzeuges dient.