Das OLG Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 15. Mai 2018 entschieden, dass auch die gezielte Abwerbung von Mitarbeitern eines unmittelbaren Mitbewerbers außerhalb der Existenzgefährdung nicht wettbewerbswidrig ist.
Das OLG Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 15. Mai 2018 entschieden, dass auch die gezielte Abwerbung von Mitarbeitern eines unmittelbaren Mitbewerbers außerhalb der Existenzgefährdung nicht wettbewerbswidrig ist.