OLG Hamburg: Werbung mit Begriff „Innovation“ kann irreführend sein, wenn falscher Eindruck erweckt wird

Das OLG Hamburg hat mit Urteil vom 07.09.2023 entschieden, dass eine Werbung mit der Bezeichnung „Innovation“ für einen Sonnencreme eine Irreführung darstellen kann, wenn beim Verbraucher eine fehlerhafte Vorstellung erweckt wird.

Die Beklagte warb für eine Sonnencreme mit der Beschreibung „Innovation“ und „UVB UVA HEV Blue Light“.

Hierbei sei irreführend, dass der Verbraucher den Eindruck erlangen könnte, es handele sich um eine Produktverbesserung oder Erfindung, die einen Fortschritt im Bereich Sonnenschutz darstellt. Dies besonders daher, weil die Sonnencreme der erste organische Filter wäre, der den Bereich der HEV Blue Light Strahlen abdeckt.

Das Landgericht Hamburg führte aus, dass auch das Kleingedruckte „aus der P.F. Forschung“ den Verbraucher annehmen lasse, es handele sich dabei um die Urheberangabe des ersten Sonnenschutzes mit HEV Blue Light Filter, was falsch ist.

Die Angabe „Innovation“ sei für sich genommen zulässig, aber vielmehr in dem konkreten Zusammenhang eine Irreführung, welche einen Wettbewerbsverstoß darstellt.

Fazit:

Das Urteil ist ein gutes Beispiel, wie schnell die deutschen Gerichte in der Zwischenzeit bei der Annahme einer Fehlvorstellung des Verbrauchers sind. Daher ist insbesondere bei der Produktbezeichnung, der Claims sowie den blickfangartig herausgestellten Werbeüberschriften Vorsicht geboten und zu prüfen, ob hierdurch ein falscher Eindruck vermittelt werden könnte.

Simple Share Buttons