OLG Hamburg: Irreführende Google Ads-Werbung mit Firmen-Standort

Das OLG Hamburg hat mit Beschluss vom 03.02.2021 entschieden, dass die Werbung mit nicht existenten Firmen-Standorten bei Google Ads wettbewerbswidrig ist.

Im Streit stand eine Google Ads Werbung eines Rechtsanwalts im Bereich der Schuldnerberatung
Der Beklagte verfügte über kein Büro in Köln und warb bei Google Ads mit der Überschrift

„Schuldnerberatung Köln / Anwalt für Schulden / Keine Wartezeiten“.

Die Klägerin sah darin eine wettbewerbswidrige Irreführung und ging gerichtlich gegen die Anzeige vor.

Die Beklagte verteidigte sich mit dem Argument, dass heutzutage niemand mehr eine Beratung vor Ort erwarte. Vielmehr sei eine gleichwertige Konsultation auch über das Telefon oder das Internet möglich.

Das OLG Hamburg stufte die Online-Werbung als rechtswidrig ein, da die Angabe „Schuldnerberatung Köln“ nach allgemeinem Sprachgebrauch auf eine in Köln ansässige Schuldnerberatung auch dann hindeute, wenn keine Angabe „in“ oder „aus“ dem Sitz des Unternehmens erfolge.

Dies gelte insbesondere bei Google-AdWords-Anzeigen im Internet, bei denen eher ein Gebot der Kürze und Prägnanz herrscht.

Auch die Frage, ob eine Beratung auch per Telefon oder Internet möglich sei, sei unerheblich. Die in der Google-AdWords-Anzeige verwendete Ortsangabe begründet die zusätzliche Erwartung, außerdem eine persönliche Beratung „vor Ort“ erhalten zu können und erwecke somit nicht bloß den Eindruck, dass die beworbene Leistung auch für Bewohner des in der Anzeige genannten Ortes angeboten werde.

Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass die fortschreitende Digitalisierung, mit welcher auch die zunehmende Entwicklung und Verbreitung digitaler Dienstleistungen einhergehe, das Bedürfnis nach einer Beratung „vor Ort“ beseitigt hätte. Dies gilt insbesondere im Bereich der Schuldnerberatung, die regelmäßig in einer Zeit erheblicher wirtschaftlicher Probleme nachgefragt wird.

Fazit:

Das Urteil ist für die gesamte Online-Werbung und nicht nur Google Ads relevant. Die Begründung, die in Zeiten der Digitalisierung schon fast antiquiert anmuten mag, ist auch auf andere Branchen zu übertragen, welche ihre Beratung überwiegend per Videomeeting, Telefon oder E-Mail erbringen. So sollte nach wie vor Vorsicht bei der Angabe von Ortsnamen in der Werbung walten, wenn kein Sitz oder Zweigniederlassung an dem Ort besteht.

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