Am 01.01.2014 ist das bisherige Geschmacksmustergesetz durch das neue Designgesetz ersetzt worden.
Inhaltliche Schwerpunkte des neuen Gesetzes sind die Einführung eines Nichtigkeitsverfahrens vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA), die Umbenennung des Gesetzes in Designgesetz und Änderungen für die Bekanntmachung des Ausstellungsschutzes.
Anders als beispielsweise im Markengesetz oder im Gebrauchsmustergesetz war im Geschmacksmustergesetz bislang kein Nichtigkeitsverfahren vor dem DPMA vorgesehen. Die Rechtsbeständigkeit eines Geschmacksmusters musste daher grundsätzlich vor den ordentlichen Gerichten angegriffen werden. Durch die Einführung eines amtlichen Nichtigkeitsverfahrens soll die Rechtslage im Bereich des Desgins nunmehr angeglichen werden. Geregelt wird auch die Frage der Aussetzung eines Verletzungsverfahrens bei Anhängigkeit eines amtlichen Nichtigkeitsverfahrens.
Durch die Umbenennung des Gesetzes in Designgesetz soll dem internationalen Sprachgebrauch Rechnung getragen und das Verständnis der gesetzlichen Regelung erleichtert werden.
Fazit:
Die Einführung des eigenständigen Nichtigkeitsverfahrens ist grundsätzlich zu begrüßen wie auch die Änderung des Begriffs Geschmacksmuster in den allgemein viel verständlicheren Begriff Design. Es bleibt zu hoffen, dass auch auf der europäischen Ebene bald eine Änderung des Schutzrechtsnamens in Design folgen wird.