OLG Frankfurt: Auch gezielte Abwerbung von Mitarbeitern eines Konkurrenten nicht unlauter

Das OLG Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 15. Mai 2018 entschieden, dass auch die gezielte Abwerbung von Mitarbeitern eines unmittelbaren Mitbewerbers außerhalb der Existenzgefährdung nicht wettbewerbswidrig ist.

Die Parteien sind unmittelbare Mitbewerber auf dem Gebiet von Prüfdienstleistungen der Sicherheitsprüfung. Über einen Zeitraum von acht Monaten versuchte die Beklagte Mitarbeiter der Klägerin abzuwerben. In acht Fällen war dies von Erfolg gekrönt. Insgesamt arbeiteten bei der Klägerin ca. 200 Mitarbeiter. Die Klägerin sah in der massiven Abwerbung eine unzulässige Wettbewerbsbehinderung und beantragte im Wege der einstweiligen Verfügung Unterlassung.

Das OLG Frankfurt a.M. lehnte den Anspruch ab. Grundsätzlich habe ein Unternehmen keinen Anspruch auf den Bestand seiner Mitarbeiter. Nach ständiger Rechtsprechung sei das Ausspannen von Mitarbeitern grundsätzlich erlaubt. Dies gelte auch dann, wenn es um sich um unmittelbare Konkurrenten handele oder die Abwerbung gezielt und planmäßig erfolge. Für einen Arbeitgeber stünden genug Möglichkeiten bereit, sich vor solchen Abwerbungen zu schützen (z.B. Auferlegung nachvertraglicher Wettbewerbsverbote).

Eine andere Bewertung könne sich nur bei Vorliegen besonderer Umstände ergeben, z.B. wenn die Abwerbung in der Absicht erfolge, einen Mitbewerber bewusst zu behindern und ihn in seiner betrieblichen Existenz zu gefährden, was hier nicht der Fall sei.

Fazit:

Die Entscheidung entspricht der ständigen Rechtsprechung zum Abwerben von Mitarbeitern. Dies wird als Teil des freien Marktes grundsätzlich für zulässig erachtet. Die Grenze ist erst dann erreicht, wenn unlautere Maßnahmen wie unwahre Tatsachen über den Mitbewerber bei der Abwerbung verwendet werden oder die Abwerbung planmäßig die Existenz des Mitbewerbers gefährden soll. Dies ist gleichwohl die absolute Ausnahme.

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