Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 12. Dezember 2017 sich mit der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit von Werbetexten auseinandergesetzt und den Urheberrechtsschutz für die Werbeaussage „Ja und jetzt, jetzt bring ma wieder Schwung in die Kiste, hey ab geht die Post, lets‘ go, let’s fetz, volle Pulle, volle Power, wow super !“
Der Rechtsstreit spielt sich zwischen einem Mitglied einer bekanntesten Schaustellerfamilie Deutschlands und einer Deutschen Hip-Hop-Band ab. Die Klägerin betrieb unter anderem mehrere Fahrgeschäfte auf dem Oktoberfest in München. An den dortigen Fahrgeschäften wies sie darauf hin, dass sämtliche „Ton-, Bild- oder Videoaufnahmen vom bzw. am Geschäft verboten sind“. Sie war der Ansicht, dass die Beklagten im Rahmen eines Songs urheberrechtswidrig die von ihr gesprochenen Worte
„Ja und jetzt, jetzt bring ma wieder Schwung in die Kiste, hey ab
geht die Post, let’s go, let’s fetz, volle Pulle, volle Power, wow super !“
übernommen habe. Für diese Wortfolge liege Urheberrechtsschutz vor, da sie von klein auf die besondere Art des Kommunizierens mit den Festbesuchern von ihren Eltern und Großeltern gelernt und diese so perfektioniert habe, dass sie mit ihren Ansagen weit über die deutschen Landesgrenzen hinaus bekannt sei. Vor diesem Hintergrund machte sie Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche wegen einer Urheberrechtsverletzung dieses Sprechtextes gegenüber den Beklagten geltend.
Das Landgericht München verneinte den Urheberrechtsschutz und wies die Klage ab. Als Begründung führte die Kammer aus, dass sich der Text in einer reklamehaften Anpreisung eines Fahrgeschäfts beschränke und jede Individualität und Doppeldeutlichkeit fehle. Insofern handele es sich bei der Aneinanderreihung von aus der Situation hervorgebrachten und gebräuchlichen Begriffen in banalster Art und Weise um kein Werk mangels Schöpfungshöhe.
Fazit:
Die Entscheidung ist sehr lehrreich, da sie mit einem weit verbreiteten Irrtum aufräumt. So wird in unserer täglichen Praxis nach wie vor die Ansicht vertreten, dass jede Art von Text urheberrechtlich schutzfähig sei. Trotz der geringen Anforderung an die Schöpfungshöhe bei Sprachwerken ist gleichwohl nicht jeder Text urheberrechtlich schutzfähig. Dies belegt die Entscheidung mit dem Streit über den Werbeslogan für das Fahrgeschäft.
Darüber hinaus hat die Kammer im Rahmen der Urteilsbegründung noch auf andere Entscheidungen verwiesen, in denen ebenfalls wegen banaler Belanglosigkeiten in den Texten ein Urheberrechtsschutz mangels einer persönlich geistigen individuellen Schöpfungsleistung bejaht wurde. So wurde dem folgenden ebenfalls die urheberrechtliche Schutzfähigkeit mangels hinreichender Individualität und Kreativität abgesprochen
„wir fahr’n, fahr’n, fahr’n auf der Autobahn“ sowie
„mögen hätte ich schon wollen, aber dürfen habe ich mich nicht getraut“.
Insofern ist die Empfehlung gerade im Hinblick auf eine mögliche rechtliche Auseinandersetzung vorab die Übernahme von Texten dahingehend zu prüfen, ob tatsächlich eine hinreichende persönliche geistige Schöpfung und damit ein Sprachwerk im Sinne des Urheberrechts vorliegt.