Das OLG Celle hat mit Urteil 08.12.2016 entschieden, dass eine Produktwerbung mit „Geprüfte Qualität“ dann wettbewerbswidrig ist, wenn keine Prüfung durch einen unabhängigen Dritten existiert.
Die Klägerin, die als Zwischenhändlerin unter anderem Briefkästen und Zeitungsrollen veräußert, macht gegen die beklagte Betreiberin eines Baumarktes wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche sowie Abmahnkosten geltend. Die Beklagte warb für ihre Ware u.a. mit den Worten „Geprüfte Qualität“.
Eine Kontrolle erfolgte lediglich intern selbst im Herstellerbetrieb. Ein unabhängiger Dritter nahm keine Untersuchungen vor.
Das OLG Celle stufte die Werbung der Beklagten als rechtswidrig ein. Auch wenn ein Prüfinstitut namentlich nicht genannt werde, gehe der Kunde davon aus, dass hier eine Qualitätskontrolle durch einen neutralen Dritten erfolgt sei. Denn bei Aussagen wie „Geprüfte Qualität“ erwarte der Kunde, dass der Hersteller seine Ware unabhängig testen und bewerten habe lassen. Darüber hinaus sei es selbstverständlich, dass der Hersteller eigene Qualitätskontrollen durchführe. Daher komme ein Wettbewerbsverstoß nicht nur aufgrund der Irreführung in Betracht, sondern auch, weil hier mit Selbstverständlichkeiten geworben werde.
Fazit:
Die Entscheidung liegt auf der Linie der Rechtsprechung zu Hinweisen auf Qualitätsprüfungen und Produkttests. So ist Aussagen wie „geprüft“ immer dann Vorsicht geboten, wenn tatsächliche keine Prüfung eines unabhängigen Dritten stattgefunden haben. Dies hatte auch das OLG Frankfurt in seiner Entscheidung „CE-geprüft“ https://ip-blogger.de/blog/e-commerce/olg-frankfurt-angabe-ce-geprueft-irrefuehrend.html bereits deutlich gemacht.