Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 04.04.2017 ein Unternehmen für die Linksetzung auf einen rechtswidrigen Inhalt ihrer Konzernschwester bei YouTube verurteilt.
Die Beklagte unterhielt eine Webseite und hatte dort einen YouTube-Kanal ihrer Konzern-Schwester verlinkt. Das YouTube-Portal wurde von einer rechtlich eigenständigen Firma betrieben. Die Beklagte und die Firma gehörten jedoch beide zu einem gemeinsamen Konzern, so dass der Unternehmensname identisch war. Auf YouTube war für die Öffentlichkeit nicht klar erkennbar, wer genau den Kanal betrieb, denn dort wurde lediglich der Konzernname genannt.
Auf diesem YouTube-Kanal erfolgte nun ein Urheberrechtsverstoß, für den die Beklagte in Anspruch genommen wurde.
Das OLG Frankfurt entschied, dass sich die Beklagte durch die Verlinkung die Urheberrechtsverletzung zu eigen gemacht habe und hierfür hafte.
Im vorliegenden Fall gehe nicht darum, dass ein Unternehmen lediglich illustrierend auf eine fremde Webseite verlinke. Vielmehr bestünden zwischen der Beklagten und der Kanalbetreiberin eine auch nach außen hervortretende geschäftsmäßige Verbundenheit.
Beide betreiben dasselbe Geschäftsmodell und treten im Verkehr unter derselben Firma auf. Dem ergänzenden Rechtsformzusatz bei der Beklagten werde der Verkehr erfahrungsgemäß im Verhältnis zur gemeinsamen Firma keine große Bedeutung beimessen. Dies gilt umso mehr, als aus dem Impressum des YouTube-Kanals gerade keine Rechtsform des dort nur mit der Firma bezeichneten Betreibers hervorgehe. Es wird daher noch nicht einmal eindeutig erkennbar, dass es sich um zwei unterschiedliche juristische Personen handele, zumal auch eine Ortsangabe fehlt.
Dies gilt umso mehr, als aus dem Impressum des YouTube-Kanals gerade keine Rechtsform Betreibers hervorgehe.Es werde daher noch nicht einmal eindeutig erkennbar, dass es sich um zwei unterschiedliche juristische Personen handle, zumal auch jede Ortsangabe fehle.
Fazit:
Die Entscheidung ist als Ausnahmefall zu werten, allerdings ein richtiges und wichtiges Signal für eine Haftung im Konzern, wenn unterschiedliche Aufgaben auf verschiedene Konzerngesellschaften verteilt sind, aber dies im Außenverhältnis nicht klar kommuniziert wird und die unterschiedlichen Beiträge auch den Konzerngesellschaften zugute kommen. Die Beurteilung der Haftung erfolgt danach, ob aus Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller Umstände im Einzelfall eine nach außen erkennbare inhaltliche Verantwortung für die verlinkten Inhalte übernommen werden soll.