Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 21.03.2017 die Werbung mit Neueröffnung als irreführend verboten, wenn lediglich Umbauarbeiten an einem Einrichtungshaus ohne zwischenzeitliche Schließung durchgeführt wurden.
Im Streit stand folgende Werbung eines Möbelhauses, welches Umbaumaßnahmen durchgeführt und während des Umbaus durchgehend geöffnet hatte:
„Wir feiern die die Neueröffnung unseres Einrichtungszentrums (…). Nach Totalumbau und großer Erweiterung. Genießen Sie die neue Dimension des Wohnens mit gigantischen Markenmöbelangeboten. Das neue (…)-Einrichtungszentrum in (…). Jetzt große Neueröffnung. Die Feier geht weiter.“
Das OLG Hamm stufte dies als wettbewerbswidrige Irreführung ein, da eine „Wiedereröffnung“ könne nur dann erfolgen könne, wenn zuvor eine Schließung erfolgt sei. Denn der Begriff des „Eröffnens“ werde in diesem Zusammenhang nicht anders als im Sinne von Aufschließen oder Aufmachen eines Ladenlokals verstanden und setze damit schon begrifflich voraus, dass dieses zuvor geschlossen wurde.
Diese Vorstellung werde auch nicht durch den Zusatz „Nach Totalumbau und großer Erweiterung“ korrigiert. Hieraus ergebe sich allenfalls, so die Richter, dass es sich nicht um eine absolute Neu-Eröffnung handele. Es werde jedoch nicht erläutert, dass es zuvor keine Schließung gegeben habe.
Fazit:
Die Entscheidung ist zutreffend und von hoher praktischer Bedeutung, da nicht nur in der Möbelbranche vergleichbare Werbungen mit „Neu-“ oder „Wiedereröffnung“ nach Umbauten ohne Schließung eher die Regel als die Ausnahme sind.