Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 9. Februar 2017 entschieden, dass auch der Suchmaschinenbetreiber Google für durch Dritte veröffentlichte Fotos ab Kenntnis haftet, welche Persönlichkeitsrechte verletzen.
In dem Streit hatte der Kläger den Suchmaschinenbetreiber Google auf die Webseite eines Dritten hingewiesen, auf welcher ohne seine Erlaubnis ein Foto veröffentlicht war, welches ihn zeigte. Daraufhin beantragte der Kläger die Löschung der Verlinkung zu der Webseite aus dem Suchindex zu Google. Google lehnte dies mit dem Argument ab, das der Kläger nachweisen müsse, dass er keine wirksame Einwilligung in die Veröffentlichung seines Bildes erteilt habe. Darüber hinaus treffe Google keine direkte Verpflichtung. Der Kläger müsse sich zuerst direkt an den Webseitenbetreiber wenden und nicht an den Suchmaschinenbetreiber.
Das Landgericht Frankfurt verurteile Google zur Löschung und erklärte, dass nach allgemeinen Kriterien nicht der Kläger nachweisen müsse, dass er keine Einwilligung erteilt habe, sondern Google die Einwilligung zur Veröffentlichung des Bildes beweisen müsse. Diese Grundsätze seien in den Regeln zum Kunsturhebergesetz niedergelegt.
Das Argument des subsidiären Inanspruchnahme des Suchmaschinenbetreibers verneinte die Kammer ebenfalls. Nur ein Access-Provider könne sich nach ständiger Rechtsprechung auf das Haftungsprivileg berufen. Da Google kein Access-Provider sei, komme auch die Privilegierung nicht zur Anwendung.
Folglich wurde Google zur Unterlassung der Anzeige einer Verlinkung auf die angegebene Webseite verurteilt.
Fazit:
Die Entscheidung des Landgerichts verdeutlicht zweierlei. Zum einen haben die deutschen Gerichte bereits mehrfach entschieden, dass für Google das Presse- und Medienprivileg nicht gilt. Dies gilt nun auch für die Haftungsprivilegierung eines Access-Providers. Zum anderen beruft sich Google im Rahmen der automatisierten Löschungsverfahren von angezeigten Links zu rechtswidrigen Drittseiten gerne darauf, dass ein hinreichender Beweis für die Rechtswidrigkeit durch den Antragsteller des Löschungsbegehren nachgewiesen werden müsse. Dies gilt zumindest im Bereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, zu dem das Recht am eigenen Bild gehört, nicht. Darüber hinaus sind diese Grundsätze auch auf die sonstige Veröffentlichung von rechtswidrigen Drittinhalten übertragbar, wenn der Rechteinhaber behauptet, hierzu keine Einwilligung erteilt zu haben und nicht die allgemeinen Regeln der Erschöpfung oder eines sonstigen Rechtfertigungstatbestands bei Schutzrechten Dritter eingreifen. Demzufolge stärkt die Entscheidung die Möglichkeiten der Rechteinhaber.