BGH: Reine Schaufenster-Präsentation erfordert keine Preisangabe

Der BGH beendet mit Grundsatzurteil vom 11.11.2016 den Streit und stellt klar, dass für reine Schaufenster-Präsentationen ohne Preisangabe die Preisangbenverordnung (PAngVO) nicht gilt und eine Verpflichtung zur Bepreisung der im Schaufenster ausgestellten Waren nicht besteht.

Die Beklagte betreibt Hörgeräteakustiker-Geschäfte und präsentierte im Schaufenster ihrer Niederlassung in Düsseldorf auf zwei Säulen Hörgeräte ohne Preisauszeichnung mit erläuternden Hinweisen ohne Preisangabe. Neben den Präsentationssäulen wurden Hörgeräte mit Preisauszeichnungen sowie andere Produkte ausgestellt. Die Wettbewerbszentrale sah darin eine Verletzung der preisangaberechtlichen Vorschriften zur Schaufenster-Präsentation, da § 4 Abs. 1 PAngVO vorsieht, dass Waren, die in Schaufenstern, Schaukästen, innerhalb oder außerhalb des Verkaufsraumes auf Verkaufsständen oder in sonstiger Weise sichtbar ausgestellt werden, durch Preisschilder auszuzeichnen sind.

Der BGH wies die Klage ab und stellte klar, dass die Regelungen der PAngVO nur dann gelten, wenn in Zusammenhang mit der Warenpräsentation – auch im Schaufenster – ein konkreter Preis genannt werde. Der Senat bestätigt mit dieser Entscheidung noch einmal ausdrücklich, dass die Vorschriften der PAngVO auch weiterhin gelten und ihre Grundlage in der Europäischen Preisangabenrichtlinie haben, welche in ihrem Anwendungsbereich als speziellere Regelung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken vorgeht, auf der das deutsche Wettbewerbsrecht des Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb beruht. Daher wies der BGH auch das Argument zurück, bei der mangelnden Preisangabe im Schaufenster fehle eine wesentliche und für die Kaufentscheidung des Verbrauchers relevante Information.

Fazit:

Der BGH beendet den Streit über eine Preisauszeichnungsplicht für Schaufenster-Präsentationen. Dies ist zu begrüßen. Die Entscheidung betont noch einmal, dass es keine allgemeine Pflicht zur Preisangabe gibt, auch nicht über das Wettbewerbsrecht. Vielmehr gelten die Vorschriften nach der Preisangabenverordnung nur dann, wenn aus Sicht des Verbrauchers eine Werbung eines Gewerbetreibender sowohl die Besonderheiten des beworbenen Produktes und einen Verkaufspreis nebst Datum enthält, bis zu dem das Angebot gültig bleibt.

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