Das OLG Köln hat am 18.05.2026 entschieden, dass ein privater Livestream nicht ohne Zustimmung des Betroffenen im Internet veröffentlicht werden darf.
Der Kläger nahm an einem privaten Livestream teil, bei dem ohne sein Wissen Tonaufnahmen seiner Stimme gemacht wurden. Der Beklagte veröffentlichte diese Aufnahmen später in einem öffentlichen Online-Livestream, in dem der Kläger durch Vornamen und Plattformnamen erkennbar war.
Das Gericht sah hierin eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, da jeder selbst bestimmen dürfe, ob seine Stimme aufgenommen und veröffentlicht werde, und die privaten, nur für einen begrenzten Teilnehmerkreis bestimmten Äußerungen durch die öffentliche Verbreitung einem unbeschränkten Personenkreis zugänglich gemacht wurden, ohne dass ein berechtigtes Informationsinteresse des Beklagten erkennbar sei. Die Möglichkeit eines Gegenkommentars stelle keine gleichwertige Alternative dar, da es nicht um den Inhalt der Aussagen, sondern um die unerlaubte Veröffentlichung der heimlich aufgenommenen Stimme gehe.
Fazit:
Wer Mitschnitte aus privaten Livestreams oder sonstigen nicht-öffentlichen Formaten weiterverbreiten möchte, braucht zwingend die Zustimmung der Betroffenen – andernfalls drohen Unterlassungsansprüche aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.

