BGH: Verstoß gegen PBefG-Rückkehrpflicht durch Uber ist Wettbewerbsverletzung

Der BGH hat am 03.06.2026 entschieden, dass die aus § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG folgende Rückkehrpflicht für Mietwagen bei fehlendem grenzüberschreitendem Bezug nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt und auch nicht verfassungswidrig ist.

Ein auf eine Subunternehmerin der Beklagten zugelassenes, über Uber gebuchtes Mietwagenfahrzeug verweilte nach Absetzen eines Fahrgastes mehrere Minuten am Breslauer Platz in Köln, bevor sich der Fahrer über eine kurzzeitig angenommene und sofort stornierte Testbestellung in der App abmeldete.

Eine klagende Taxigenossenschaft sah darin einen Verstoß gegen die Rückkehrpflicht.

Der BGH bestätigte die Vorinstanzen und wies die Revision zurück, da die Subunternehmerin gegen die Rückkehrpflicht verstoßen habe und die Beklagte hierfür nach § 8 Abs. 2 UWG hafte.

Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht lehnte der Senat ab, da weder die Berufsausübungsfreiheit noch die Staatszielbestimmung des Art. 20a GG eine Verfassungswidrigkeit der Rückkehrpflicht begründeten. Der sachliche Anwendungsbereich der unionsrechtlichen Niederlassungsfreiheit sei mangels grenzüberschreitendem Bezug ohnehin nicht eröffnet.

Fazit:

Mietwagenunternehmen, die über Plattformen wie Uber vermitteln, müssen die Rückkehrpflicht konsequent einhalten – selbst kurze Verzögerungen vor der erneuten Auftragsannahme können als Wettbewerbsverstoß gewertet werden und eine Haftung des Vermittlers nach sich ziehen.

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