EuGH: Rückforderung verlorener Spieleinsätze durch schnellere EU-Kontenpfändung erleichtert

Der EuGH hat am 21.05.2026 entschieden, dass bei der Beurteilung der Dringlichkeit eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung auch mehrere Jahre zurückliegendes Verhalten des Schuldners sowie ein die Vollstreckung behinderndes Gesetz im Ansässigkeitsstaat des Schuldners berücksichtigt werden können.

Der Online-Glücksspielanbieter Mr Green wurde Ende 2021 in Österreich zur Rückzahlung verlorener Spieleinsätze verurteilt, da er über keine österreichische Glücksspielkonzession verfügte und der Vertrag damit nichtig war. Da Mr Green nicht zahlte, beantragte der Spieler 2024 die Pfändung von Konten in Irland, Luxemburg, Malta und Schweden, wobei er befürchtete, dass Mr Green Vermögenswerte nach Malta verschiebe, wo seit Juni 2023 ein Gesetz die Vollstreckung ausländischer Entscheidungen gegen lizenzierte Glücksspielanbieter verbietet.

Der EuGH stellte klar, dass das zuständige Gericht eine Gesamtbewertung aller Umstände vornehmen kann, um eine tatsächliche Vereitelungsgefahr festzustellen, wozu auch länger zurückliegendes Verhalten und rechtliche Vollstreckungshindernisse im Ansässigkeitsstaat zählen können.

Fazit:

Gläubiger erhalten damit mehr Flexibilität bei der Begründung der Dringlichkeit einer Kontenpfändung – gerade bei grenzüberschreitenden Forderungen gegen Glücksspielanbieter kann so auch älteres Ausweichverhalten des Schuldners fruchtbar gemacht werden.

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