LG Frankfurt: Aufklärung über Echtheit von Kundenbewertungen muss gleichzeitig mit den Bewertungen erfolgen

Das LG Frankfurt hat mit Urteil vom 31.10.2025 entschieden, dass Unternehmen bei Online-Kundenbewertungen unmittelbar und gleichzeitig über deren Echtheit informieren müssen.

Ein Immobilienmakler zeigte auf seiner Website Kundenbewertungen, ohne gleichzeitig über deren Echtheit aufzuklären, und gab nach Abmahnung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Später stellte sich heraus, dass der Hinweis erst nach Anklicken des Links „Wettbewerbsrechtliche Hinweise“ sichtbar wurde, woraufhin die Klägerin eine Vertragsstrafe von 5.000 EUR geltend machte.

Das Gericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung, da der Hinweis für einen Durchschnittsverbraucher weder in seiner Bezeichnung noch in seiner Platzierung eindeutig als Aufklärung über die Echtheit der Bewertungen erkennbar sei und ein verstecktes „Nachklicken“ einem Unterlassen gleichkomme.

Fazit:

Die Entscheidung zeigt einmal mehr, dass es bei der Umsetzung von Unterlassungserklärungen auf die konkrete Nutzerperspektive ankommt – ein pauschaler Link reicht nicht, wenn der Durchschnittsverbraucher dessen Bedeutung nicht erkennen kann.

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