Das Oberlandesgericht Bamberg hat mit Urteil vom 21. Januar 2026 entschieden, dass zahlreiche Werbeaussagen für Einweg-E-Zigaretten im Internet rechtswidrig sind, da sie Verkaufsförderung darstellen und Gesundheitsrisiken verharmlosen.
Der Verein Pro Rauchfrei hatte gegen Netto geklagt, nachdem auf dessen Webseite Aussagen wie „für alle Zielgruppen geeignet“, „Entdecke mit XY eine neue Welt mit köstlichen und unglaublichen Geschmacksrichtungen“ oder „beeindruckende Geschmackswiedergabe und ein konstantes Dampferlebnis für nachhaltigen Genuss“ veröffentlicht wurden.
Das Gericht folgte weitgehend dem klägerischen Antrag und untersagte diese Formulierungen, während die einfache Preisangabe mit „nur“ als rechtmäßig bewertet wurde.
Die beanstandeten Aussagen gingen über sachliche Informationen hinaus und seien bewusst positiv werbend gestaltet. Besonders kritisch sah das Gericht die Aussage, ein Produkt sei „für alle Zielgruppen geeignet“, da dadurch die gesundheitlichen Gefahren verharmlost würden.
Auch Formulierungen, die die Geschmackswiedergabe hervorhoben, dienten klar der Verkaufsförderung und stellten keine neutrale Information dar.
Hingegen sei der Preiszusatz „nur“ unproblematisch, da alle Produkte auf der Seite ähnlich ausgezeichnet seien und kein Vergleichsbezug bestehe, der einen wirtschaftlichen Anreiz suggeriere.
Fazit:
Das Urteil des OLG Bamberg zeigt, dass Online-Werbung für E-Zigaretten in der Form streng kontrolliert wird und Verkaufsförderung durch positiv formulierte Aussagen, die Gesundheitsrisiken verharmlosen, unzulässig ist. Preisangaben ohne besonderen Vergleichsbezug gelten hingegen nicht als Werbung. Hierbei ist auch darauf zu achten, dass die Gerichte auch Bilder zu Geschmacksrichtungen oder Abbildungen von glücklichen Personen beim Rauchen unter die verbotenen Werbungen fassen.

