Das Verwaltungsgericht Hamburg hat mit Urteil vom 15. Dezember 2025 entschieden, dass ein Schüler auch ohne ausdrückliches Verbot von KI-Anwendungen wie ChatGPT bei Prüfungen nicht auf diese zurückgreifen darf.
Im Mai 2025 reichte ein Schüler der 9. Klasse eines Hamburger Gymnasiums ein Lesetagebuch im Fach Englisch ein. Die Lehrerin stellte große Unterschiede zu einer späteren Klassenarbeit fest, insbesondere bei Sprache und Ausdruck, und erfragte beim Schüler die Entstehung der Arbeit. Dieser gab zu, ChatGPT zur Erstellung genutzt zu haben.
Die Lehrerin bewertete die Arbeit daraufhin mit „ungenügend“ wegen eines Täuschungsversuchs.
Der Vater des Schülers focht die Bewertung an und berief sich darauf, es gebe keine klaren Regeln zur KI-Nutzung.
Das Gericht wies das Begehren des Klägers zurück und bestätigte die Bewertung. Nach Auffassung des VG Hamburg hat der Schüler durch die Nutzung von ChatGPT die eigenständige Leistung nur vorgetäuscht. Ein derartiges Hilfsmittel sei nur zulässig, wenn ausdrücklich erlaubt, was hier nicht der Fall gewesen sei. Bereits die Aufgabenstellung mit dem Hinweis „use your own words“ verweise eindeutig auf die Pflicht zur eigenständigen Leistung. Auch eine nur teilweise Nutzung, etwa zur Grammatikprüfung, sei unzulässig, da dies ebenfalls Bestandteil der Bewertung sei. Der Täuschungsvorsatz sei gegeben, da der Schüler wusste, dass KI nicht erlaubt sei.
Das Gericht stellte klar, dass die Nutzung von ChatGPT beim Verfassen von Texten die Eigenständigkeit der Leistung beeinträchtige und vergleichbar sei mit der Abgabe einer Arbeit, die von einer dritten Person oder einem anderen Prüfling erstellt wurde. Eine ausdrückliche Erlaubnis der Nutzung von ChatGPT lag nicht vor; die Hinweise der Lehrkräfte, es gebe noch keine klaren Regeln zur KI-Nutzung, stellten keine Erlaubnis dar. Die Vorgaben der Schule zur Eigenständigkeit der Bearbeitung, insbesondere der Hinweis „use your own words“, machten die unzulässige Nutzung deutlich.
Fazit:
Die Entscheidung ist richtig. Es ist aus meiner Sicht schon beachtlich, dass es eines solchen Rechtsstreites überhaupt bedurfte, da klar sein sollte, dass ein Schüler bei Prüfungen auch ohne ausdrückliches KI-Verbot ChatGPT nicht verwenden darf. Die Nutzung stellt eine Täuschungshandlung dar und rechtfertigt eine Bewertung mit „ungenügend“, da die eigenständige Leistung vorgetäuscht wird.

