Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 19. November 2025 entschieden, dass die Werbung mit konkreten Bonusbeträgen für Produkte wettbewerbswidrig ist, wenn nicht zugleich der jeweilige Kaufpreis angegeben wird.
Der beklagte Discounter hatte online für einzelne Produkte einen Bonus ausgewiesen, beispielsweise „2 EUR Bonus“ für „Söhnlein Brillant Sekt“, ohne den entsprechenden Verkaufspreis mitzuteilen. Andere Produkte auf derselben Seite enthielten hingegen Preisangaben.
Das Gericht stellte fest, dass die Beklagte dem Verbraucher eine wesentliche Information, nämlich den Preis des beworbenen Produkts, vorenthalten hat. Ohne diese Information könne der Verbraucher nicht beurteilen, wie vorteilhaft der versprochene Bonus tatsächlich sei. Zwar greife die Preisangabenverordnung hier nicht, da es sich um eine Zusatzleistung, den Bonus, handele, maßgeblich seien aber die allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Vorschriften nach § 5a UWG.
Die fehlende Preisangabe könne den Verbraucher irreführen, da er glauben könnte, ein besonders günstiges Angebot zu erhalten, obwohl der tatsächliche Preis im Vergleich zur Konkurrenz höher sei. Dies sei entscheidungsrelevant, da einige Verbraucher den Bonus allein zum Anlass nehmen könnten, die App der Beklagten zu installieren oder einen ihrer Märkte aufzusuchen.
Nach Auffassung des Gerichts stellt für den Verbraucher die Höhe des Betrags, den er für das beworbene Produkt aufwenden muss, um den angekündigten Bonus zu erhalten, eine wesentliche Information dar, da die Werthaltigkeit des Bonus auch von der Leistung abhängt, die im Gegenzug erbracht werden muss. Dies gelte besonders, wenn mit konkreten Eurobeträgen geworben werde und der Bonus direkt beim nächsten Einkauf genutzt werden könne, sodass der Bonus einem Rabatt gleichkomme und vom Verbraucher unmittelbar bewertet werden könne.
Fazit:
Das Urteil des LG Köln bestätigt erneut, wie weitgehend die Informationspflichten bei Verkaufsförderungsaktionen sind. So ist auch die Werbung mit Bonusbeträgen nur zulässig, wenn der jeweilige Produktpreis angegeben wird. Ohne Preisangabe wird der Verbraucher getäuscht, da er die tatsächliche Vorteilhaftigkeit des Angebots nicht einschätzen kann, was eine wettbewerbswidrige Irreführung darstellt.

