Das Landgericht Berlin hat mit Beschluss vom 13. Mai 2025 entschieden, dass ein Unternehmen keinen Anspruch auf pauschale Löschung einer Online-Bewertung gegen ein Bewertungsportal hat, wenn die Identität des Verfassers durch einen einfachen internen Abgleich feststellbar ist .
Die Klägerin, ein Unternehmen, verlangte die Löschung einer negativen Bewertung, weil sie behauptete, es habe nie einen geschäftlichen Kontakt mit dem Bewertenden gegeben. Die Bewertung enthielt jedoch konkrete Angaben wie Vorname, Datum und Höhe einer Zahlung sowie den Zeitpunkt eines Telefonats. Daraus hätte die Firma die Identität des Nutzers leicht selbst überprüfen können.
Das LG Berlin stufte das Vorgehen der Klägerin als rechtsmissbräuchlich ein. Nach der einschlägigen BGH-Rechtsprechung ist ein Bewerteter grundsätzlich nicht verpflichtet, den fehlenden geschäftlichen Kontakt näher zu begründen. Eine Ausnahme besteht nur, wenn sich die Identität des Bewertenden unmittelbar aus der Bewertung ergibt oder die Rüge offensichtlich missbräuchlich ist.
Im vorliegenden Fall erkannte das Gericht, dass die Bewertung zwar nicht direkt den Namen des Bewertenden nannte, die Identität aber durch einen einfachen Abgleich mit internen Unternehmensdaten leicht feststellbar war. Deshalb müsse die Klägerin diesen Weg wählen, bevor sie eine Löschung gegenüber dem Portal verlangt.
Fazit:
Die Entscheidung des LG Berlin verdeutlicht, dass Unternehmen nicht pauschal Löschungsansprüche gegen Bewertungsportale geltend machen können, wenn sie die Identität des Bewertenden auf einfache Weise selbst ermitteln könnten. Dies begrenzt missbräuchliche Löschungsanträge und stärkt die Position von Bewertungsportalen und Nutzern gegenüber unberechtigten Anspruchsversuchen.

