OLG Dresden: Werbung mit „unabhängiger Versicherungsmakler“ irreführend bei Provisonserhalt

Das Oberlandesgericht Dresden hat mit Urteil vom 28. Oktober 2025 entschieden, dass die Werbung eines Versicherungsmaklers mit den Begriffen „unabhängiger Versicherungsmakler“ oder „unabhängige Beratung“ irreführend ist, wenn der Makler Provisionen oder sonstige Vergütungen von Versicherungsunternehmen erhält.

Geklagt hatte eine Verbraucherschutzorganisation gegen eine Versicherungsmaklerin, die auf ihrer Website unter anderem die Aussagen „unabhängiger Versicherungsmakler“ und „unabhängige Beratung“ verwendete. Zudem wurde der Abschluss einer gesetzlich vorgeschriebenen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung als besonderer Vorteil für Kunden hervorgehoben.

Das Gericht stellte fest, dass die Werbung die Verbraucher in die Irre führt, da viele unter „unabhängig“ verstehen würden, dass der Makler keinerlei finanzielle Vorteile von Versicherern erhält. Tatsächlich ist es üblich, dass Versicherungsmakler Provisionen oder andere Vergütungen von Versicherungsunternehmen erhalten. Die Werbung erzeugt daher den Eindruck, der Makler sei völlig frei von Einflussnahme der Anbieter und agiere ausschließlich im Interesse der Kunden, was nicht zutrifft.

Darüber hinaus wertete das Gericht die Hervorhebung der gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung als unzulässig. Solche Versicherungen sind für Makler ohnehin verpflichtend, sodass deren Darstellung als besonderer Mehrwert eine irreführende Werbeaussage darstellt. Die Formulierung erweckt den Eindruck, der Makler sei besonders abgesichert, obwohl dies für alle Makler gesetzlich vorgeschrieben ist.

Fazit:

Die Entscheidung des OLG Dresden verdeutlicht, dass Werbung mit dem Begriff „unabhängig“ irreführend sein kann, wenn der Makler Provisionen von Versicherern erhält. Außerdem dürfen gesetzlich vorgeschriebene Absicherungen nicht als besondere Zusatzleistung dargestellt werden. Versicherungsmakler sollten ihre Werbeaussagen daher sorgfältig prüfen, um Verbraucher nicht in die Irre zu führen und Abmahnrisiken zu vermeiden

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