Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 13. November 2025 entschieden, dass Unternehmer Newsletter an Bestandskunden auch ohne ausdrückliche Einwilligung verschicken dürfen, wenn diese im Zusammenhang mit dem Verkauf von Produkten oder Dienstleistungen stehen. Damit wird der Anwendungsbereich von § 7 Abs. 3 UWG deutlich ausgeweitet.
Im zugrunde liegenden Fall verschickte ein rumänischer Online-Medienanbieter täglich einen kostenlosen Newsletter an Nutzer, die ein kostenloses Konto auf seiner Plattform eingerichtet hatten. Die Newsletter enthielten Zusammenfassungen gesetzlicher Neuerungen sowie Links zu kostenpflichtigen Artikeln. Die Nutzer konnten sich bei Registrierung abwählen oder später vom Newsletter abmelden. Die rumänische Datenschutzbehörde verhängte dennoch ein Bußgeld, da aus ihrer Sicht die erforderliche Einwilligung für die Datenverarbeitung fehle.
Das Gericht stellte klar ein Newsletter kann auch dann als Direktwerbung gelten, wenn er überwiegend redaktionelle Inhalte enthält, solange ein kommerzielles Ziel verfolgt wird. Im vorliegenden Fall sollte der kostenlose Newsletter Nutzer dazu bringen, kostenpflichtige Inhalte zu abonnieren. Damit liegt ein Werbezweck vor. Die E-Mail-Adressen der Nutzer wurden im Zusammenhang mit dem „Verkauf einer Dienstleistung“ erhoben, auch wenn diese zunächst kostenlos angeboten wurde.
Nach Ansicht des EuGH sind für die Rechtmäßigkeit der Newsletter-Versendung ausschließlich die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG maßgeblich. Die Vorgaben der DSGVO, insbesondere Art. 6 DSGVO, müssen in diesem Fall nicht zusätzlich erfüllt werden, da § 7 Abs. 3 UWG als speziellere Regelung Vorrang hat.
Fazit:
Das Urteil des EuGH schafft Rechtssicherheit für Unternehmen, dass Newsletter an Bestandskunden auch ohne explizite Einwilligung zulässig sind, wenn sie im Zusammenhang mit dem Verkauf von Produkten oder Dienstleistungen stehen. Ein tatsächlicher Kauf der Nutzer ist nicht erforderlich; bereits der Bezug kostenloser Inhalte genügt. Die Entscheidung erweitert die Spielräume für Direktmarketing im E-Mail-Bereich und stellt klar, dass § 7 Abs. 3 UWG den Bestimmungen der DSGVO vorgeht. Der EuGH weitet damit erfreulicherweise den Spielraum für Newsletter an Bestandskunden deutlich aus

