OLG Düsseldorf: Prokuristin haftet für mittelbare Patentverletzung

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 9. Oktober 2025 entschieden, dass eine Prokuristin, die zugleich wesentliche Mitgesellschafterin ist, in bestimmten Fällen vollumfänglich für Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatz wegen mittelbarer Patentverletzung haftet. Entscheidend sei dabei nicht die formale Organstellung, sondern ob die Patentverletzung als eigene, im Zuständigkeitsbereich beherrschte Entscheidung erscheint. Bloße Hilfstätigkeiten reichen nicht aus.

Indizien für eine leitende Verantwortung können etwa die Gesellschafterstellung, Prokura, frühere Geschäftsführung, Auftreten nach außen (z. B. im Impressum) oder die sachliche Zurückweisung eines Abmahnungsvorwurfs sein. Auch eine frühere Geschäftsführerin könne haften, wenn sie weiterhin in leitender Rolle an Angebots- und Vertriebstätigkeiten beteiligt ist. Hinsichtlich der mittelbaren Patentverletzung könne schon das Anbieten oder Liefern eines Elements der Erfindung, wie etwa einer Nachfüllfolie für Windeleimer, ohne Hinweis auf die zulässige Verwendung ausreichen. Der Erschöpfungseinwand greife in solchen Fällen nicht.

Zugang zu Informationen für Auskunfts- und Rechnungslegungspflichten bestehe grundsätzlich, auch wenn die Betroffene nicht mehr Geschäftsführerin ist. Das erforderliche Verschulden für Schadensersatz wird vermutet; entlastende Umstände müssen konkret dargelegt werden, bloße Berufung auf Verwaltungstätigkeiten genügt nicht.

Fazit:

Das Urteil verdeutlicht, dass leitende Mitarbeiterinnen – selbst ohne formale Geschäftsführungsfunktion – für mittelbare Patentverletzungen persönlich haften können. Entscheidend ist die tatsächliche Verantwortung im Entscheidungs- und Handlungsbereich. Unternehmen sollten daher die Einbindung von Prokuristinnen oder Mitgesellschafterinnen in operative Entscheidungen genau prüfen, um Haftungsrisiken zu minimieren.

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