OLG Karlsruhe: Werbung mit veraltetem Titel „Bezirksschornsteinfegermeister“ irreführend

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 14. Mai 2025 entschieden, dass die Werbung mit einem veralteten hoheitlichen Titel, wie „Bezirksschornsteinfegermeister“, eine irreführende geschäftliche Handlung darstellt, wenn der Titel dem Werbenden nicht mehr zusteht.

Im vorliegenden Fall war der Beklagte Anfang 2020 als Bezirksschornsteinfeger bestellt worden, doch diese Bestellung wurde später widerrufen. Trotz dieses Widerrufs verwendete der Beklagte in Mahnschreiben seines Rechtsanwalts weiterhin die Bezeichnung „Bezirksschornsteinfegermeister“, was die Klägerin als irreführend ansah.

Das OLG Karlsruhe gab der Klägerin Recht und verurteilte den Beklagten zur Unterlassung. Das Gericht stellte fest, dass die Bezeichnung „Bezirksschornsteinfegermeister“ eine irreführende geschäftliche Handlung darstelle, da der Beklagte diesen Titel nicht mehr führen dürfe. Verbraucher könnten durch diese falsche Bezeichnung in ihrer Entscheidung beeinflusst werden und falsche Annahmen über die Qualifikation des Beklagten treffen.

Fazit:

Die Entscheidung des OLG Karlsruhe zeigt, dass die Werbung mit einem veralteten hoheitlichen Titel eine irreführende Handlung nach § 5 UWG darstellt. Unternehmer dürfen nicht mit Titeln werben, die sie nicht mehr führen, da dies die Verbraucher täuscht und ihre geschäftliche Entscheidung beeinflussen kann. Zudem ist der Unternehmer auch für die Handlungen seiner Beauftragten verantwortlich.

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