Der BGH hat mit Urteil vom 15.02.2022 entschieden, dass ein Arzt keinen Anspruch auf Löschung seiner Basisdaten auf dem Bewertungsportal Jameda hat, welches diese ohne seine Einwilligung übernommen hat.
Im Streit stand die Löschung verschiedener Daten auf der Bewertungsplattform für Ärzte Jameda, welche die Plattform ohne Einwilligung des klagenden Arztes übernommen hat. Bei diesen Daten handelt es sich um folgende Daten:
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- Name des Arztes
- Name der Praxis
- Praxisanschrift
- Telefonnummer
Das Arztsuch- und -bewertungsportal Jameda hatte die Basisdaten der klägerischen Medizinerin übernommen, ohne vorher eine Einwilligung einzuholen. Daraufhin machte die Klägerin einen Löschungsanspruch nach Art. 17 DSGVO geltend.
BGH entschied, dass Jameda ein berechtigtes Interesse iSd. Art. 6 Abs.1 f) DSGVO an der Speicherung der Basisdaten besitze und diese Interesse kein überwiegendes Interessen der Ärztin entgegenstehe.
So sei für den Betrieb des Bewertungsportals ist die von Jameda vorgenommene Verarbeitung der Daten in möglichst vollständiger Form aller gelisteten Ärzte unabdingbar. Denn ohne deren hinreichende Identifizierbarkeit wäre ein solches Portal weder in der Lage, den Portalnutzern einen Überblick über die für sie und ihr Leiden infrage kommenden Ärzte zu verschaffen, noch, diese von den Nutzern des Portals bewerten zu lassen. Die sich auf Namen, berufsbezogene Informationen und abgegebene Bewertungen beschränkende Darstellung auf den Basis-Profilen erfüllt diesen Zweck und geht über das insoweit unbedingt Notwendige nicht hinaus.
Fazit:
Die Entscheidung ist meiner Ansicht nach zutreffend und auch über die Bewetungsplattform Jameda hinaus für andere Such- und Bewertungsplattformen anzuwenden, bei denen Basisdaten ohne Einwilligung der Betroffenen gesammelt werden, um als Datenbank den Suchenden einen Überblick über die in der Datenbank zusammengestellten Unternehmen oder Personen zu geben.
Erfreulich ist, dass der BGH im Rahmen der Interessenabwägung deutlich gemacht hat, dass die bewerteten Ärztes nicht schutzlos ausgeliefert sind. Sio können sie unwahre Tatsachenbehauptungen und Beleidigenden oder sonst unzulässigen Bewertungen dadurch abwehren, dass sie sich an die Plattform wenden und die Beseitigung des Inhalts verlangen. Weist die Plattform die Forderung zurück, kann sie selbt gerichtlich, ggf. auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, in Anspruch genommen werden. Außerdem besteht bei beleidigenden oder verleumderischen Kommentaren nach dem Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) ein Auskunftsanspruch über die vorhandenen Bestandsdaten der Plattform mit dem Ziel, die Identität des Rechtsverletzers festzustellen, um zivilrechtliche Ansprüche gegen ihn durchsetzen zu können.