OLG München: „Von uns für Sie geprüft!“ irreführend bei Kundenzufriedenheitsumfrage

Das OLG München hat die Werbung einer Reise mit der Aussage „Von uns für Sie geprüft!“ als irreführend verboten, wenn lediglich eine Kundenzufriedenheitsumfrage vorliege.

Gegenstand des Verfahrens waren folgende Werbeaussagen einer Reiseveranstalterin in einer Werbeanzeige für eine Studienreise nach Kroatien:

„Von uns für Sie geprüft!“

„Kundenzufriedenheit „sehr gut““

„Gesamt-Note: 1,48“

Es existierte jedoch kein objektiver Test eines unabhängigen Dritten, sondern die Beklagte hatte lediglich selbst eine Kundenumfrage durchgeführt.

Dies bewertete das OLG München als irreführend, da durch die Werbeaussagen der Eindruck erweckt werde, es handle es sich dabei um einen Test anhand objektiver Prüfungsmaßstäbe. In diesem Zusammenhang betonte das OLG, dass aus der Werbung nicht einmal deutlich werde, dass die Kundenbefragung von der Beklagten selbst und nicht von einem unabhängigen Dritten im Auftrag der Beklagten durchgeführt wurde.

Vielmehr sei die Aufmachung mit der herausgestellten Bewertung „sehr gut“ und der Gesamt-Note: 1,48“ in einer Darstellung erfolgt, wie sie der Verbraucher von durch Dritte durchgeführte Tests kenne.

Fazit:

Das Urteil ist sehr praxisrelevant. So finden sich insbesondere im Internet zahlreiche Beispiele, bei denen ähnliche Werbeaussagen verwendet werden, obwohl keine objektiven Tests durch Dritte stattgefunden haben.

 

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