LG Frankfurt: Verwendung von Foto aus Gutachten in Zweitgutachten urheberrechtswidrig

Das LG Frankfurt hat mit Urteil vom 24.09.2020 entschieden, dass Fotos aus einem Gutachten nicht ohne Einwilligung des Urhebers in ein Zweitgutachten eines anderen Sachverständigen übernommen werden dürfen.

Dem Verfahren lag ein Streit zwischen zwei Kraftfahrzeugsachverständigen zugrunde. Der Kläger fertigte als KFZ- Sachverständiger nach einem Verkehrsunfall für die Versicherung ein Gutachten an, welches unter anderem auch das streitgegenständliche Foto enthielt. In seinem Gutachten war klargestellt, dass sämtliche Bilder in seinem Gutachten urheberrechtlich geschützt seien und jede weitere Verwendung der Fotos seiner Zustimmung bedürfe.

Die Versicherung beauftragte im Anschluss ein Zweitgutachten bei einem anderen Sachverständigen. Im Rahmen des Zweitgutachtens verwendete dieser Gutachter das Foto des Klägers und machte dies durch den Hinweis deutlich, „Abbildung aus hereingereichtem Gutachten zum Schadensbild vorn-links“. Im Übrigen fertigte er eigene Bilder. Daraufhin ging der Kläger aus seinen Urheberrechten vor.

Das Landgericht Frankfurt bejahte einen Urheberrechtsverstoß. Es begründet diesen mit der Auslegung des Erstgutachtens, welches die Nutzung ausschließlich gegenüber der Versicherung erlaube und nicht die Verwendung in einem weiteren Zweitgutachten. Im Rahmen der Abwägung wies das Landgericht unter anderem darauf hin, dass der Versicherung sämtliche Bilder bereits vorlagen, sodass es einer weiteren Vervielfältigung der Bilder auch im Rahmen eines Zweitgutachtens nicht bedurft hätte. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass der Verantwortliche für die Erstellung des Zweitgutachtens ein Mitbewerber im Bereich der Sachverständigenbranche zum Kläger sei und die übrigen Fotos aus dem Erstgutachten nicht verwendet habe.

Fazit:

Das Urteil ist sehr praxisrelevant, da die vorliegende Fallgestaltung immer wieder auftritt. Entscheidend ist immer die Berücksichtigung des konkreten Zwecks, zu dem die Fotos gemacht werden (Zweckübertragungslehre). Im Fall einer Überschreitung oder Änderung des Zwecks ist stets die Einwilligung des Urhebers erforderlich, andernfalls liegt eine Urheberrechtsverletzung vor. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Rechtsprechung bei der Auslegung des Zwecks sehr streng ist und grundsätzlich nur die Zwecke für erforderlich hält, welche zwingend zur Verwendung des Fotos notwendig sind. Soweit Zweifel vorliegen, gehen diese zumeist zulasten des späteren Verwenders. Aus unserer Erfahrung müssen wir leider feststellen, dass grade in den Gutachten häufig unklare Formulierungen in Bezug auf die tatsächliche Verwendung der Inhalte enthalten sind. Vor diesem Hintergrund ist bei der Übernahme von Fotografien, aber auch Grafiken oder sonstige urheberrechtliche Inhalte, stets Vorsicht geboten.

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