Der EuGH hat mit Urteil vom 25.06.2020 entschieden, dass die Pflichtgaben zur alternativen Streitbelegung auch dann in den AGB einer Webseite erwähnt werden müssen, wenn über diese Webseite keine Online-Verkäufe stattfinden.
Im konkreten Fall hatte ein Unternehmer auf seiner Webseite seine AGB veröffentlicht, obwohl er über diese Webseite keine Verträge mit Verbrauchern abschloss.
Der EuGH führte aus, dass bei einer Veröffentlichung der AGB auch die Informationen zur alternativen Streitbeilegung in den AGB enthalten sein müssen und es nicht ausreicht, dass die Informationen an andere Stelle der Webseite oder beim Vertragsschluss in einem gesonderten Dokument zur Verfügung gestellt werden.
Fazit
Die Entscheidung führt zur Klarheit einer umstrittenen Frage. Danach sind die Informationen zur alternativen Streitbeilegung stets in die AGB zu integrieren. Zusätzlich empfiehlt sich die die Aufnahme der Informationen im Impressum.