LG Wiesbaden: Online-Werbung eines Maklers mit „Rat und Tat“ ist unzulässig

Das LG Wiesbaden hat mit Urteil vom 27.05.2020 entschieden, dass die Online-Werbung eines Maklers „Wir stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite“ eine unzulässige Werbung für eine Rechtsdienstleistung darstellt.

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