BGH Fressnapf vom 04.02.2016 – „Alle Angebote sind nur in teilnehmenden Märkten erhältlich.“

Der BGH entschied mit Urteil vom 04.02.2016, dass eine Auflistung von Märkten in einer zentral gesteuerten Werbung des Franchisegebers ohne Angabe, ob diese Märkte an der beworbenen Verkaufsaktion teilnehmen wettbewerbswidrig ist.

Ein Verbraucherverband verklagte den Franchisegeber Fressnapf, der für seine Franchisenehmer zentral die Werbung entwirft. In dem beanstandeten Prospekt waren Angebote unter Nennung von Preisen mit dem Text aufgeführt: „Alle Angebote sind ausschließlich unverbindliche Preisempfehlungen und nur in teilnehmenden Märkten erhältlich“. Den einzelnen von selbstständigen Unternehmen betriebenen Märkten wurde freigestellt, ob sie die Angebote anbieten wollten. Auf der letzten Seite des Prospekts wurden acht regionale Fressnapf-Märkte im Erscheinungsgebiet der Werbung mit Anschrift und Telefonnummer genannt wie nachstehend abgebildet.

Fressnapf

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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