OLG Frankfurt: HPR gewinnt Musterstreit, Kfz-Werkstätten können mit HU ohne weitere Angaben werben

Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 15. September 2016 in einem Musterverfahren die Werbung einer Kfz-Werkstatt mit „HU/AU“ ohne weitere Angaben über die Durchführung der „HU“ durch eine amtlich anerkannte Prüforganisation wie der Dekra oder den TÜV Süd zugelassen.

Grundlage des Rechtsstreits war die Werbung einer Kfz-Werkstatt, die als Kraftfahrzeug-Meisterbetrieb zu dem Händlernetz der Premio-Partner angehört und unter dem Logo „Premio“ sowie „Premio Reifen- + Autoservice“ sämtliche Dienstleistungen für Kraftfahrzeuge im Wege eines Fullservice-Konzepts rund um Reifen und Kfz-Dienstleistungen anbietet. Beanstandet wurde im Rahmen eines durch unsere Kanzlei geführten Musterverfahrens mit der Wettbewerbszentrale die Werbeaussagen „HU/AU“ in Alleinstellung sowie unter Hinzufügung von Prüfplaketten direkt am Straßenrand, auf der Attika am Firmengebäude sowie auf einem Firmenwagen.

hu
Die Wettbewerbszentrale vertrat die Ansicht, dass diese Werbung irreführend und damit wettbewerbswidrig sei, da der unrichtige Eindruck entstehen könne, die werbende Werkstatt führe selber die Hauptuntersuchung durch. Außerdem müsse bei einer solchen Werbung die konkrete Prüforganisation, von denen es inzwischen über 40 gebe, namentlich genannt werden.

Bereits das Landgericht teilte dieser Ansicht ein Absage und wies die Klage ab, da der angesprochene Autofahrer wisse, dass eine solche Werbung nur bedeute, dass die Hauptuntersuchung an bestimmten „Prüftagen“ innerhalb der Werkstatt durch amtliche anerkannte Prüforganisationen und nicht die Werkstatt selbst durchgeführt werde, welche nur die Vorbereitung und Koordination übernehme.

Dieses Urteil bestätigte nun das OLG Frankfurt und stellte fest, dass mit einer Werbung mit „HU“ in Alleinstellung, in Kombination mit „AU“ sowie mit einer Prüfplakette der Hauptuntersuchung selbst oder der ehemaligen Prüfplakette der Abgassonderuntersuchung keinerlei relevante Fehlvorstellung der angesprochenen Autofahrer verbunden ist und auch keine Informationspflicht zur Angabe notwendig wird, dass die relevante Werkstatt keine Prüforganisation darstellt. Vielmehr macht der Senat deutlich, dass mit einer der vorstehenden Varianten der Werbung der angesprochene Verkehr ausschließlich verbinde, dass in dieser Werkstatt eine amtlich anerkannte Prüforganisation die Hauptuntersuchung durchführe, was der Senat als „Werkstatt-TÜV“ bezeichnet. Vor dem Hintergrund einer entgegenstehenden Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz von vor über 10 Jahren und dem nach Ansicht des Senats inzwischen gewandelten Verkehrsverständnis lässt das OLG Frankfurt die Revision zum BGH nicht zu.

 

Fazit:

Die Entscheidung ist zu begrüßen und sorgt endlich für Klarheit im Bereich Werbung der Kfz-Werkstätten für die Organisation der Hauptuntersuchung. In jüngerer Vergangenheit gibt es keine weitere obergerichtliche Entscheidung, die sich abstrakt mit der Frage der Wer-bung „HU/AU“ beschäftigt. Dies bedeutet im Fall der Rechtskraft ein klares Signal an die aus meiner Sicht teilweise unsinnigen Erläuterungen auf den Ausstellern am Straßenrand oder den Plakaten am Fahrbahnrand von Kfz-Werkstätten mit einem Hinweis auf die Durchführung der „HU“ durch eine amtlich anerkannte Prüforganisation.

Simple Share Buttons