Neues Abmahnrisiko bei unrichtiger Datenschutzerklärung im Internet? – OLG Hamburg, Urteil vom 27.06.2013 –

Das hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat mit Urteil vom 27.06.2013 entschieden, dass die Verletzung der Datenschutzerklärung im Internet einen Wettbewerbsverstoß darstellt und demzufolge auch von Mitbewerbern abgemahnt werden kann.

Der Entscheidung liegt ein Mitbewerberstreit im einstweiligen Verfügungsverfahren zugrunde. Inhalt ist eine Internetwerbung, bei dem ein Dienstleister im Auftrag eines Unternehmens, welches in Deutschland Blutzuckermessgeräte vertreibt, in einer Werbung für Blutzuckermessgeräte Diabetikern die Übersendung eines Blutzuckermessgeräts und eines Ratgebers „Gesunde Ernährung“ im Gesamtwert von 100,00 € zu Testzwecken anbot, wenn diese sich auf der Onlineseite unter Angaben ihrer persönlichen Daten registrieren oder eine Gutscheinkarte ausfüllen. Die streitgegenständliche Internetseite enthielt weder ein Impressum noch eine Datenschutzerklärung zu Informationen über den Zweck und die Verwendung der für die Registrierung der angesprochenen Kunden erforderlichen personenbezogenen Daten.

Diese Werbung ist von einem Mitbewerber, der ebenfalls Blutzuckermessgeräte vertreibt, als Wettbewerbsverstoß beanstandet worden. Neben dem Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz aufgrund der Auslobung einer verbotenen kostenlosen Zuwendung wurde ebenfalls ein Wettbewerbsverstoß aufgrund der mangelnden Informationspflichten über den Betreiber der Internetseite sowie das Fehlen der Information über die Speicherung und Verwendung der erhobenen Daten nach § 5 und § 13 Telemediengesetz gerügt sowie die Beeinflussung der Entscheidungsfreiheit der Verbraucher in unangemessener Art und Weise.

Das Landgericht Hamburg hat im Rahmen der beantragten einstweiligen Verfügung ein Verbot erlassen, welches sich zum einen gegen die Ankündigung des Erhalts eines Blutzuckermessgeräts und eines Ratgebers „Gesunde Ernährung“ im Wert von 100,00 € richtet, wenn hier lediglich als Gegenleistung eine Registrierung über das Internet oder das Ausfüllen einer Gutscheinkarte vorgenommen wird. Zum anderen sind die datenschutzrechtlichen Verstöße durch mangelnde Information hinsichtlich der erhobenen Daten als Marktverhaltensregelung im wettbewerbsrechtlichen Sinne angesehen und diesbezüglich ebenso ein Verbot ausgesprochen worden wie gegen den Betrieb des Internetseite ohne Impressum.
Das hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat die Entscheidung unter Bezugnahme auf den konkreten Verletzungsfall der entsprechenden Werbung bestätigt. Im Rahmen der Entscheidung hat der Senat unter anderem bestätigt, dass die Antragsgegnerin als Auftraggeberin für die entsprechende Dienstleisterin für deren Wettbewerbsverstöße nach § 8 Abs. 2 UWG verantwortlich ist, da die Dienstleisterin zum Zwecke der Bewerbung der Produkte der Antragsgegnerin vertraglich eingeschaltet wurde und dementsprechend in die Abwicklung der Werbeaktion eingebunden worden ist. Demnach ist sie als Beauftrage der Antragsgegnerin angesehen worden, so dass hier Wettbewerbsverstöße der Antragsgegnerin als Auftraggeber zugerechnet werden.

Das Fehlen des Impressums nach § 5 Telemediengesetz wurde ebenfalls als wettbewerbsrechtlich relevanter Verstoß angesehen, für welchen die Antragsgegnerin sich ebenfalls zu verantworten hat.

Von besonderem Interesse ist allerdings der dritte Unterlassungstenor, bei dem sich der Senat mit der Frage zu beschäftigen hatte, ob die mangelnde Information über den Zweck und die Verwendung der erhobenen personenbezogenen Daten nach § 13 TMG eine wettbewerbsrechtlich relevante Marktverhaltensregelung darstellt. Dies hatte das Kammergericht im letzten Jahr noch mit der Begründung verneint, diese Regelung diene ausschließlich dem individuellen Schutz der Daten einer Person und damit des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, so dass keine das Marktverhalten regelnde Norm vorliege, die über das Wettbewerbsrecht gerügt werden könne.

Entgegen der Entscheidung des Berliner Kammergerichts ist das hanseatische Oberlandesgericht Hamburg gleichwohl der Auffassung, dass die Information zu Beginn des Nutzungsvorgangs eine Internetseite über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten auf der Grundlage von § 13 Abs. 1 TMG sowie der zugrundeliegenden Datenschutzrichtlinie 95/46/EG eine Marktverhaltensregel in Norm im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG darstellt und insofern wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden kann. Als Begründung stellt der Senat auf die Intention der Datenschutzrichtlinie ab, welche das Datenschutzniveau bei grenzüberschreitendem Verkehr angleichen und damit die wettbewerbsrechtliche Entfaltung des Mitbewerbers schützen soll, in dem sie gleiche Wettbewerbsbedingungen für Mitbewerber in unterschiedlichen Mitgliedstaaten der Europäischen Union schaffe. Zusätzlich nimmt der Senat an, dass auch die Entscheidungs- und Verhaltensfreiheit der Verbraucher beeinflusst werde, in dem die Informationspflicht diesen vor Abschluss von Austauschverträgen über Waren und Leistungen über den Umfang und Zweck der Erhebung der personenbezogenen Daten aufkläre.

Demzufolge beurteilt der Senat die zugrundeliegende datenschutzrechtliche Norm als Regelung, die über die individuellen Belange hinaus auch im Interesse der Mitbewerber und Verbraucher, also der Marktteilnehmer, das Marktverhalten regeln soll, so dass ein diesbezüglicher Verstoß gleichzeitig ein Wettbewerbsverstoß nach sich zieht.

Fazit:

Die vorliegende Entscheidung des hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg ist in der Begründung durchaus nachvollziehbar, da die Gewinnung und Nutzung von personenbezogenen Daten im Onlinebereich nicht nur für Austauschverträge, sondern auch im Vorfeld dieser zur Marketingzwecken immer größere Bedeutung gewinnt. Hinsichtlich dieser Begründung wird der Konflikt mit der diamental entgegenstehenden Entscheidung des Kammergerichts besonders deutlich, da die Kollegen aus Berlin die Verwendung der Verbraucherdaten ausschließlich vor dem Hintergrund des individuellen Schutzes der Daten bewertet haben. Wie dieser Konflikt ausgeht, ist noch ungewiss. In jedem Fall bleibt momentan eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu dieser Frage offen, da auch die Entscheidung des hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg im einstweiligen Verfügungsverfahren ergangen ist und dementsprechend hier keine Möglichkeit besteht, eine klärende Beurteilung durch den Bundesgerichtshof vornehmen zu lassen.

Im Ergebnis droht in jedem Fall aufgrund der vorliegenden Entscheidung eine neue Abmahnwelle bei datenschutzrechtlichen Verstößen. Dies ist besonders im Blick zu behalten. Sollte gleichwohl eine grundsätzliche Datenschutzerklärung unter Bezugnahme auf § 13 TMG auf den jeweiligen Internetseiten vorgehalten werden, ist es aus meiner Sicht dann wiederum eine Frage des Einzelfalls, ob die nicht ordnungsgemäße Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben tatsächlich einen Aspekt betrifft, der eine marktverhaltensrechtliche Regelung im wettbewerbsrechtlichen Sinne darstellt. Die vorliegende Entscheidung ist unseres Erachtens einzig und allein auf das komplette Fehlen einer Datenschutzerklärung zu Beginn des Nutzungsvorgangs zu übertragen. Insofern empfehlen wir unabhängig von der nach wie vor bestehenden Rechtsunsicherheit zu der Frage, ob datenschutzrechtliche Verstöße auch gleichzeitig wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden können, den eigenen Internetauftritt im Hinblick auf die datenschutzrechtliche Problematik zu überprüfen und im Falle eine Abmahnung zu diesen Fragen in jedem Fall fachkundigen Rechtsrat einzuholen.

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