LG Wiesbaden: Online-Werbung eines Maklers mit „Rat und Tat“ ist unzulässig

Das LG Wiesbaden hat mit Urteil vom 27.05.2020 entschieden, dass die Online-Werbung eines Maklers „Wir stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite“ eine unzulässige Werbung für eine Rechtsdienstleistung darstellt.

Dem Rechtsstreit lag ein die Werbung auf der Webseite einer Immobilienmaklerin zugrunde:

„Sind sie von Immobilienverlust bedroht, befinden sich in einer uneinigen Erbengemeinschaft oder strittigen Entscheidungssituation? Egal ob privat oder gewerblich – wir stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite und schützen Ihr Vermögen und Ihre Werte vor Gläubigern und dem Zugriff der öffentlichen Hand.“

Dies stufte das Gericht als wettbewerbswidrig ein, da über die Maklertätigkeit hinaus eine Rechtsdienstleistung beworben werde, zu welcher eine Maklerin nicht befugt sei. Das Landgericht machte dies sowohl an der Beratung einer Erbengemeinschaft als auch an dem Schutz vor einer drohenden Zwangsversteigerung fest.

Es liege also eine Verletzung der Rechtsdienstleistungsgesetz und damit eine Wettbewerbsverletzung vor.

Fazit:

Auch wenn die Entscheidung auf den ersten Blick besonders streng anmutet, ist sie durchaus zutreffend. So überschreitet die Werbung der Maklerin eine deutliche Grenze im Zusammenhang mit der reinen Maklertätigkeit. Die Anknüpfung im Zusammenhang mit einer Erbengemeinschaft sowie mit einem einer drohenden Zwangsversteigerung stellen eindeutig rechtliche Themen dar, zu denen der Immobilienmakler keine Beratung vornehmen darf. Daher ist die Entscheidung ein gutes Beispiel, dass bei der Formulierung, von Werbeaussagen Vorsicht geboten ist, insbesondere wenn es um Aussagen über die eigentlichen beruflichen Kerntätigkeiten hinausgeht.

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