Der BGH hat mit Urteil vom 29.05.2020 seine bisherige Rechtsprechung zu den Hausverboten abgeändert und nunmehr entschieden, dass Hausverbote auch ohne sachlichen Grund erteilt werden können, wenn die Ladengeschäfte oder Online-Shops für das allgemeine Publikum geöffnet sind.
Dem Rechtsstreit lag ein Hausverbot zugrunde, welches eine Bade-Therme betraf. Der BGH stellte im Rahmen der Entscheidung fest, dass aufgrund der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seine bisherige Rechtsprechung zu den Hausverboten modifiziert werden müsse. Insofern bedürfe es für die Zulässigkeit eines Hausverbots nicht wie in der Vergangenheit eines sachlichen Grundes, wenn der Inhaber des Hausrechts sein Geschäft für das allgemeine Publikum geöffnet habe. Hiernach bedürfe es nur in den Fällen eines sachlichen Grundes für ein Hausverbot, wenn der Besuch des öffentlichen Geschäfts eine erhebliche Bedeutung für das gesellschaftliche oder kulturelle Leben besitze. In den Fällen, in denen dies nicht der Fall sei, könne nicht mehr wie in der Vergangenheit ein sachlicher Grund gefordert werden. Im konkreten Fall stellte der BGH bei dem Besuch einer Bade-Therme fest, dass ein besonderer gesellschaftsrechtlicher Bezug nicht existiere, sodass ein Hausverbot auch ohne sachlichen Grund erteilt werden könne.
Fazit:
Die Entscheidung hat nicht nur für die Hausverbote im Offline-Bereich Bedeutung, sondern auch für den gesamten Online-Bereich. Dies gilt insbesondere für Chat-Foren oder Facebook-Gruppen, in denen die Betreiber und Moderatoren in Zukunft gegenüber einzelnen Mitgliedern auch Hausverbote erteilen können, ohne dass es eines besonderen sachlichen Grundes bedarf. Die durch den BGH vorgenommene Beschränkung der besonderen gesellschaftlichen oder kulturellen Bedeutung ist nicht aus der Sicht der betroffenen Teilnehmer der Chat-Foren oder Social Media-Gruppen zu beurteilen, sondern rein aus objektiven Gründen. Insofern dürfte nach gegenwärtiger Einschätzung diese Ausnahme nur in den seltensten Fällen eingreifen. Die Folge ist, dass unliebsame Kunden oder Teilnehmer insbesondere in Social Media-Foren, Chatgruppen oder Gruppen zukünftig einfacher ausgeschlossen werden können.