LG Osnabrück: Werbung mit abgelaufenen Zertifikaten für Sachverständigen wettbewerbswidrig

Das Landgericht Braunschweig hat einen Bausachverständigen zur Unterlassung der Werbung mit einem abgelaufenen Zertifikat verurteilt.

Der Bausachverständige hatte auf seiner Internetseite sowohl seine aktuellen als auch seine abgelaufenen Zertifikate für den Nachweis seiner Qualifikation vorgehalten.

Das Landgericht Osnabrück sah dies als irreführende und damit wettbewerbswidrige Werbung an. Entscheidend sei nach der Kammer, dass der Bausachverständige neben den aktuellen Zertifikaten bei den abgelaufenen keinen eindeutigen Hinweis angebracht habe, dass diese durch Zeitablauf nicht mehr gültig seien. Insofern könne der Eindruck entstehen, die Zertifikate ohne Prüfzeichen seien nach wie vor aktuell und wirksam. Hieran ändere auch der Hinweis auf der Internetseite auf die gültigen Qualifikationen und Zertifikate nichts, da durch die Parallelnennung der Eindruck bei den Kunden verstärkt werde, der Bausachverständige verfüge über mehrere aktuelle Registrierungen und spiegele damit eine besondere Sachkunde vor.

Fazit:

Die Entscheidung ist zutreffend. Aus Marketinggründen empfiehlt sich bei existierenden aktuellen Zertifikaten eine Werbung mit nicht mehr gültigen Zertifikaten zu unterlassen. Sollte gleichwohl ein Hinweis auf einen Qualitätsnachweis erfolgen, muss dies nach Ansicht der Kammer eindeutig gekennzeichnet werden, um einen falschen Eindruck zu vermeiden.

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