AG Bremen: Kundenbewertung „Vorsicht Betrüger“ rechtswidrig, „Ich fühle mich betrogen“ zulässige Meinungsäußerung.

Das Amtsgericht Bremen hat mit Urteil vom 17. August 2018 entschieden, dass eine Online-Kundenbewertung auf Google Maps mit der Headline „Ich fühle mich betrogen“ noch eine zulässige Meinungsäußerung darstellt.

Der Rechtsstreit dreht sich in der vorliegenden Fallgestaltung um eine Auseinandersetzung zwischen einem Elektrounternehmen und einem Kunden. Im Zuge der Durchführung von Arbeiten im Haus eines Kunden kam es zu Meinungsverschiedenheiten. Demzufolge zahlte der Kunde die Vergütung des Handwerkers nicht und wurde durch das Landgericht Bremen rechtskräftig zur Zahlung verurteilt. Im Nachgang veröffentlichte der Kunde auf Google Maps folgende Bewertung über den Elektrounternehmer

“Vorsicht Betrüger. Er schreibt niedrige Angebote, dann zockt er mit der Endabrechnung ab. Er will selbst für die beschaffene Material Geld verdienen. Preis-Leistung sehr schlecht.“

In Folge einer außergerichtlichen Abmahnung durch die Klägerin veränderte der Kunde die Bewertung wie folgt:

“Vorsicht ich fühle mich von … betrogen. Davor habe ich das Wort Betrüger geschrieben. Ich meine darunter: Pass auf das kleingedruckte im Angebot. Er schreibt niedrige Angebote, dann will er mit der Endabrechnung die Doppelte abkassieren. Er will selbst für die beschaffene Material Geld verdienen. Preis-Leistung sehr schlecht. Wegen meiner Äußerung hier bei Google versucht er durch seinen Anwalt, dass ich meine Bewertung ändere. Ich will ihn nicht beleidigen, sondern nur seine sehr schlechte Leistung bewerten.“

Hiergegen wandte sich der Elektrounternehmer im Rahmen seiner Unterlassungsklage. Das Amtsgericht Bremen verurteilte den Kunden in Bezug auf den Kunden: “Vorsicht Betrüger. Er schreibe niedrige Angebote, dann zockt er mit der Endabrechnung ab.“ Hierin liege eine unrichtige Tatsachenbehauptung, die geeignet sei, den Elektrohandwerker in seinem Unternehmenspersönlichkeitsrecht zu verletzen. Die übrigen veränderten Aussagen seien eine zulässige Tatsachenäußerung, die von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt sei. Hier sei insbesondere der Hinweis zu berücksichtigen, dass der Äußernde dem Handwerker keine Straftat unterstellen wolle, sondern im Rahmen seiner Erläuterung deutlich gemacht habe, dass es ihm nur um eine Leistungsbewertung ginge.

Fazit:

Die Entscheidung verdeutlicht die Probleme im Rahmen der Kundenbewertung. Hier ist im Einzelfall die Trennlinie zwischen einer reinen Meinungsäußerung und einer Tatsachenfeststellung in der Praxis schwierig. Häufig haben die Bewertungen in Textform Elemente sowohl des wertenden Dafürhaltens als auch einen Tatsachenkern. Insofern ist dann im Rahmen der Abwägung zu beurteilen, ob es sich um unwahre Tatsachenäußerungen handelt oder um Meinungsäußerungen. Im letzten Fall ist die Meinungsäußerungsfreiheit als eines der wichtigsten Rechtsgüter in unserem Land von immenser Bedeutung in der Abwägung, sodass lediglich reine geschäftsschädigende Äußerungen mit verleumderischen Inhalt im Abwägungsprozess hinter den Interessen des Bewerteten zurücktreten.

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