Das LG Düsseldorf hat die Marke „Testarossa“ von Ferrari wegen mangelnder ernsthafter Benutzung gelöscht

Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 02.08.2017 die Marke von Ferrari „Testarossa“ wegen mangelnder ernsthafter Benutzung gelöscht.

Die Auseinandersetzung vor dem Landgericht Düsseldorf dreht sich um die Frage, ob die Deutsche Marke „Testarossa“ von Ferrari mit Schutz seit dem 9. Mai 1990 auch in heutiger Zeit noch als Marke ernsthaft benutzt wird. Die Deutsche Marke war unter anderem für Landfahrzeuge, deren Teile, Motoren und verschiedenes Autozubehör eingetragen. Ferrari hatte seit den 50er Jahren verschiedene bekannte Rennsportwagen unter der Bezeichnung „Ferrari Testarossa“ herstellt, welche bis 1991 gebaut und nicht zuletzt durch die Fernsehserie „Miami Vice“ weltbekannt wurden.

Heutzutage bietet gleichwohl Ferrari maßgeblich im Unternehmensbereich Klassik die Wartung, Instandhaltung sowie Restaurierung gebrauchter Fahrzeuge ebenso an wie Echtheitszertifikate für gebrauchte „Testarossa-Fahrzeuge“. Des Weiteren werden Ersatzteile für die gebrauchten Sportwagen hergestellt und unter der Dachmarke Ferrari angeboten. Der tatsächlich hiermit erwirtschaftete Umsatz ist äußerst gering und bewegt sich lediglich in einer Größenordnung von einem durchschnittlichen Jahresumsatz in Höhe von knapp 1.800,00 € und unter Berücksichtigung der Vertragshändler in einem durchschnittlichen Jahresumsatz von knapp 2.800,00 €.

Der Klägerin, der Spielwarenhersteller Autec AG, hatte im Rahmen des Löschungsverfahrens behauptet, die Marke „Testarossa“ werde in der heutigen Zeit nicht mehr ernsthaft benutzt. Das Landgericht gab dieser Rechtsansicht mit Urteil vom 2. August 2017 statt und verurteilt Ferrari zur Löschung der Marke. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das Berufungsurteil wird im Laufe des Jahres 2018 erwartet.

Das Landgericht Düsseldorf hat die Löschung maßgeblich damit begründet, dass sämtliche angebotenen Dienstleistungen zur Wartung, Instandhaltung und Restauration unter der Dachmarke „Ferrari“ sowie unter der Bezeichnung „Ferrari approved“ ebenso angeboten würden wie die Ausstellung von Echtheitszertifikaten für gebrauchte Testarossa-Fahrzeuge. Insofern werden in diesem Zusammenhang die Marke „Testarossa“ nicht mehr wie eine Marke als Herkunftshinweis zur Unterscheidung von Dienstleistungen verwendet, sondern ausschließlich als beschreibende Angabe dafür, dass es sich um Dienstleistungen oder Zertifikate für ein „Testarossa-Fahrzeug“ handele. Diese bloß beschreibende Angabe ist nach allgemein markenrechtlichen Grundsätzen nicht geeignet, eine markenmäßige Benutzung der Marke „Testarossa“ als Hinweis zur Unterscheidung der unter dieser Marke angebotenen Dienstleistungen von denen anderer Mitbewerber darzustellen.

Das Ersatzteilgeschäft mit der Herstellung von Ersatzteilen, welche auch unter der Bezeichnung „Testarossa“ vertrieben werden, ist zwar grundsätzlich geeignet auch als Benutzung der Marke „Testarossa“ für Kraftfahrzeuge zu dienen, allerdings war der geringe durchschnittliche Jahresumsatz mit den Ersatzteilen auf der einen sowie die Verwendung der Dachmarke „Ferrari“ für eine Vielzahl von Ersatzteilen auf der anderen Seite die Ursache, warum das konkrete Ersatzteilgeschäft nicht geeignet war, eine betriebswirtschaftliche ernsthafte Benutzung der Marke „Testarossa“ nachzuweisen.

Fazit:

Die Entscheidung ist aus meiner Sicht dogmatisch zutreffend. Gerade ältere bekannte Marken im Bereich von namenhaften Herstellern von Sportwagen, die in heutiger Zeit nicht mehr gebaut und vertrieben werden, besitzen ein ähnliches Problem. So haben wir selbst vor geraumer Zeit im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung aufgrund von zu geringen Umsatzzahlen den Nachweis der markenmäßigen Benutzung der Sportwagenmarke „Lotus“ nicht erbringen können. Dieses Problem gilt grundsätzlich für alle Branchen. Dabei hat es der Markeninhaber selbst in der Hand und sollte rechtzeitig gegensteuern. Entscheidend ist, dass gerade ältere Marken von nicht mehr herstellten Produkten auch nach wie vor im Sinne einer Marke benutzt werden. Hier ist die bloße Nennung in der Berichterstattung allein nicht ausreichend. Entscheidend ist vielmehr die Benutzung der Marke als kommerzielle Herkunftsangabe, wobei darauf zu achten ist, dass die Marke in der eingetragenen Form benutzt wird und nicht lediglich in abgekürzter Form neben einer Dachmarke des Herstellers.

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