Verbot von Entgelten für die Nutzung bargeldloser Zahlungsmittel ab dem 13.01.2018

Ab dem 13.01.2018 tritt eine neue Regelung in Kraft, welche die Erhebung von Entgelten für bestimmte Kreditkartenzahlungen gegenüber Verbrauchern verbietet.

Ziel der neuen Regelung ist die Fortentwicklung eines europäischen Binnenmarktes für bargeldlose Zahlungen. Das sogenannte „Surcharching“ soll einheitlich in den Mitgliedsstaaten geregelt werden. Beim „Surcharching“ verlangt der Zahlungsempfänger gegenüber dem Zahler ein Entgelt dafür, dass dieser ein bargeldloses Zahlungsmittel einsetzt, um seine Schuld gegenüber der Bank zu begleichen. Mit dem Entgelt gibt der Zahlungsempfänger in aller Regel diejenigen Kosten weiter, die ihm entstehen, wenn er die Forderung zur Abrechnung an seine Händlerbank weitergibt. Schon nach bisheriger Rechtlage gibt es in Deutschland ein eingeschränktes „Surcharching-Verbot“. Hiernach müssen Händler ihren Kunden mindestens ein gängiges unentgeltliches Zahlungsmittel zur Verfügung stellen. Unter dieser Voraussetzung konnten Händler die Entgelte an ihre Käufer weitergeben. Nach der Neuregelung ändert sich die Rechtslage nun derart, dass für besonders gängige bargeldlose Zahlungsmittel keine Aufschläge mehr vereinbart werden dürfen. Zu diesen Zahlungsmitteln zählen insbesondere alle SEPA-Überweisungen und SEPA-Basis- oder Firmen-Lastschriften sowie alle Debit- und Kredit-Karten im sogenannten Vier-Parteien-Kartenzahlverfahren. Zu letzterem gehören die gängigen Kartenzahlverfahren in der Bundesrepublik, insbesondere die Girokarten, VISA- und Mastercard.

Die sogenannten Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren, zu denen zum Beispiel American Express und Diners Club zählen, sollen dagegen nicht unter das „Surcharching-Verbot“ fallen. Dies liegt daran, dass das vom Kartenemittenten zu entrichtende Entgelt nicht reguliert ist.

Ob auch Zahlungen via Paypal oder Amazon Payment unter das „Surcharching-Verbot“ fallen, ist noch nicht abschließend geregelt worden und daher noch unklar. Grundsätzlich läge eine Einbeziehung dieser Zahlungsmittel nahe, weil die Zahlung in der Regel entweder per SEPA-Lastschrift oder SEPA-Überweisung sowie Kreditkartenzahlung erfolgt. Allerdings kann der Beschlussfassung und dem Bericht des Finanzausschusses entnommen werden, dass „man keine Ausweitung auf Drei-Parteien-Systeme und Paypal vornehmen wolle. Ein abschließendes Ergebnis ist aber noch zu erwarten.

Das „Surcharching-Verbot“ soll grundsätzlich sowohl im B2C-, als auch im B2B-Bereich gelten. Das bedeutet, dass der Anwendungsbereich der Norm bei SEPA-Überweisungen und SEPA-Lastschriften nicht nur auf Zahlungen von Verbrauchern an Unternehmer beschränkt ist, sondern sich unabhängig davon grundsätzlich auf alle Zahlungsvorgänge erstreckt. Allerdings können im B2B-Bereich Unternehmen weiterhin Entgelte bei kartengebundenen Zahlungsmitteln nehmen.

Fazit:

Ab dem 13.01.2018 werden Händler grundsätzlich keine Aufschläge mehr für die Nutzung von Zahlungsmitteln erheben dürfen. Demzufolge werden viele Händler ihre AGB ändern und an die neue Rechtslage anpassen müssen. Vor allem für Verbraucher wird die neue Regelung zu einer Erleichterung im täglichen Zahlungsverkehr beitragen. Eine abschließende Regelung bezüglich Zahlungen via Paypal oder Amazon Payment bleibt abzuwarten.

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