Gesetzliche Neuregelungen für den Online-Handel: Geoblocking-Verordnung und Verpackungsgesetz

In Online-Handeln warten mit der am 3. Dezember 2018 in Kraft tretenden Geoblocking-Verordnung sowie dem zum Jahreswechsel in Kraft tretenden Verpackungsgesetz wieder neue rechtliche Regelungen.

So findet die Geoblocking-Verordnung für sämtliche Händler Anwendung, die über die Grenzen von Deutschland hinaus ihrer Produkte innerhalb des EU Binnenmarktes anbieten. Rein inländische Angebote von Online-Händlern für deutsche Kunden sind hiervon nicht betroffen. Dabei zielt die Verordnung in erster Linie auf den B2C-Bereich ab, ist allerdings auch im B2B Bereich zu beachten, wenn Unternehmen Produkte erwerben, die nicht für ihren geschäftlichen Anwendungsbereich bestimmt sind. Erfasst werden alle Online Shops einschließlich von Online-Marktplätzen wie Amazon und Ebay. Lediglich Musik- und Filmstreaming-Dienste, Finanzdienstleistungen, die Bereitstellung urheberrechtlich geschützter Werke sowie Gewinnspieldienstleistungen sind vom Anwendungsbereich ausgenommen. Hauptzielrichtung ist die Ermöglichung eines grenzüberschreitenden Einkaufes in der EU zu denselben Bedingungen. Dementsprechend verbietet die Verordnung insbesondere die Anwendung unterschiedlicher AGB und Zahlungsdienstleistungen, welche den Kunden in Abhängigkeit von seinem Wohnsitz benachteiligen. Ausgenommen hiervon sind selbstverständlich unterschiedliche Versandkosten. Klarzustellen ist, dass die Verordnung keine Verpflichtung zur grenzüberschreitenden Lieferung beinhaltet. So ist jeder Händler selbstverständlich auch weiterhin frei, dass für ihn relevante Vertriebs- und Liefergebiet frei zu bestimmen. Nur innerhalb dieses Liefergebiets sollen seine Kunden freien Zugang und transparente Informationen zu Dienstleistungen besitzen, ohne das nach der jeweiligen Staatsangehörigkeit Zahlungs- oder Kaufbedingungen differenziert werden. Auch eine Weiterleitung von Kunden anhand einer Identifizierung aufgrund ihrer IP-Adresse auf ihre jeweilige Landesdomain soll verhindert werden. Im Bereich der Zahlungsmethoden bleibt der Händler weiterhin frei, welche Zahlungsmethoden er grundsätzlich zulässt. Allerdings gilt auch hier, dass innerhalb der ausgewählten Zahlungsmethoden keine Differenzierung zwischen den europäischen Kunden vorgenommen werden darf. Vor diesem Hintergrund empfehlen wir eine nähere Beschäftigung und Überprüfung der aktuellen AGB sowie der grenzüberschreitenden Online-Auftritte, da etwaige Verstöße gegen die Geoblocking-Verordnung Marktverhaltensregeln darstellen und insofern wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden können.

Darüber hinaus tritt zum Jahreswechsel das neue Verpackungsgesetz in Kraft. Auch hier empfehlen wir jedem Handelsunternehmen als auch herstellenden Unternehmen eine Beschäftigung mit den Neuregeln, da eine grundsätzliche Registrierungsverpflichtung bei der Stiftung Zentrale Verpackungsregister unter https://lucid.verpackungsregister.org eingeführt wird. Hier haben sich sämtliche Inverkehrbringer von Verpackungen für das erstmalige Inverkehrbringen zu registrieren und zwar vor dem Inverkehrbringen. In diesem Zusammenhang wird eine Lizensierungsverpflichtung bei einem dualen System wie beispielsweise der Grüne Punkt-duales System Deutschland GmbH eingeführt. Soweit Verstöße gegen die Registrierungsverpflichtung vorliegen greift als Rechtsfolge ein Vertriebsverbot wie im Bereich des Elektrogesetzes auch. Verantwortlich für die Registrierungsverpflichtung sind grundsätzlich die Unternehmen, welche als Hersteller bzw. Verpacker erstmalig die Verpackungen in den europäischen Verkehr bringen. Soweit gleichwohl die Verpflichtungen missachtet werden, gilt das Vertriebsverbot auch gegenüber dem Handel. Darüber hinaus gilt eine Meldeverpflichtung des erwarteten Gesamtgewichtes einmal pro Jahr, wobei Schwellenwerte wie beispielsweise im Bereich Papier von weniger als 50.000 kg existieren. Hinsichtlich der Verpackungen von Getränken wird zusätzlich eine Informationspflicht über die Verpackungsart „Einweg“ oder „Mehrweg“ unmittelbar in der Nähe zum Produkt und in identischer Größe wie beim Preis mit Ausnahme für Alkohol und Milch sowie verschiedene Getränke eingeführt.

Besonders misslich für den Handel ist die Tatsache, dass keine einheitliche Lizensierung in Bezug auf das vorgesehene duale System in Europa existiert und vielmehr in jedem Mitgliedsstaat der EU eine unterschiedliche Praxis diesbezüglich herrscht. Auch vor diesem Hintergrund empfehlen wir den herstellenden sowie handelnden Unternehmen sich mit den Neuregeln näher zu beschäftigen. Zu guter Letzt läuft zum Jahreswechsel die Übergangsfrist für die Neufassung des Elektrogesetzes aus. Nach der Neuregelung sind von der Registrierungsverpflichtung bei der Stiftung ear sämtliche Produkte mit elektrischer Funktion erfasst, sodass wir vor diesem Hintergrund sowie den Kennzeichnungsverpflichtungen nach dem Elektrogesetz allen Handelsunternehmen empfehlen, sich nochmals verschärft mit den gesetzlichen Regelungen des Elektrogesetzes auseinanderzusetzen.

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