BGH stuft Immobilienmaklervertrag als Fernabsatzgeschäft mit Widerrufsmöglichkeit ein

Der BGH beendet den Streit und stuft Immobilienmaklervertrag mit Urteil vom 07.07.2016 als Fernabsatzgeschäft mit Widerrufsmöglichkeit ein.

Ein Interessent am Kauf einer Immobilie forderte über das Kontaktformular von Immobilienscout24 Informationen zu einer Immobilienanzeige einer Maklerin und erhielt ein Exposé als PDF Datei per E-Mail mit dem Hinweis auf eine vom Kunden zu zahlenden Courtage von 6,25%. Ein Hinweis bzw. eine Belehrung über ein Widerrufsrecht enthielt weder das Exposé noch die Internetanzeige. Telefonisch wurde ein Besichtigungstermin vereinbart, wobei es zum Kaufvertrag über die Immobilie kam. Die Provision von 15.000,- € wurde nicht gezahlt. Die Maklerin macht einen Anspruch auf 15.000 € zzgl. vorgerichtlicher Anwaltskosten geltend. Im erstinstanzlichen Prozess widerrief der Käufer den Maklervertrag.

Der BGH sieht in der Zusendung des Exposés ein Angebot auf Vertragsschluss, welches der Interessent durch Vereinbarung eines Besichtigungstermins am Telefon angenommen habe. Daher sei der Maklervertrag ausschließlich über Fernkommunikationsmittel abgeschlossen worden, so dass ein Fernabsatzvertrag nach § 312d a.F. vorliege. Aus diesem Grund stehe dem Käufer ein Widerrufsrecht zu, das dieser wirksam vor Gericht erklärt habe. Die Widerrufsfrist sei auch nicht abgelaufen, da eine Widerrufsbelehrung weder im Exposé noch im Internetauftritt zu finden gewesen sei. Auch ein Wertersatz stehe der Maklerin nicht zu, da Wertersatz für erbrachte Dienstleistungen nur zu leisten seien, wenn hierüber der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung hingewiesen worden sei.

Fazit:

Der BGH hat mit diesem Grundsatzurteil den Streit über die Einordnung eines Immobilienmaklervertrages als Fernabsatzvertrag beendet. Das Urteil ergeht zwar auf Grundlage des alten Widerrufsrechts, jedoch ändert sich die neue Rechtslage seit dem 13. Juni 2014 nicht. Somit kommen Maklerverträge bei Internetanzeigen grundsätzlich mit der Vereinbarung eines Besichtigungstermins per E-Mail oder Telefon zustande, wenn der Makler zuvor sein Provisionsverlangen durch ein Exposé oder Objektnachweis per E-Mail deutlich macht und der Kunde die Maklerleistungen ohne Widerspruch in Anspruch nimmt. Daher ist mit Übersendung des Exposés oder Objektnachweises bereits über die Wertersatzpflicht für die bis zum Widerruf erbrachte Maklerleistung zu belehren, wenn der Verbraucher von dem Makler ausdrücklich verlangt hat, dass dieser mit seiner Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. Anderenfalls drohen nachträglich für den Makler böse Überraschungen.

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