LG Hamburg: Löschung von angeblichen Produktnachahmungen durch Notice and take down bei Amazon kann abgemahnt werden, wenn das Design offensichtlich nicht schutzfähig ist

Das Landgericht Hamburg hat im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens mit Beschluss vom 2. März 2018 entschieden, dass die Löschung einer angeblichen Produktnachahmung durch das Notice and Take Down-Verfahren bei Amazon gestützt auf ein eingetragenes Design dann eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung darstellt, wenn das zugrundeliegende Design offensichtlich nicht schutzfähig und löschungsreif ist.

Im Rahmen des zugrundeliegenden Streits hatte sich die Antragstellerin im einstweiligen Verfügungsverfahren gegen die Löschung ihrer Produkte als angebliche designverletzende Nachahmung über das Notice and take down Verfahren bei Amazon gewehrt. Im konkreten Fall ging es um ein Glas, welches direkt auf die Weinflasche aufgesetzt werden kann. Dies wurde von der Antragstellerin über die Verkaufsplattform Amazon vertrieben und durch die Antragsgegnerin im Wege des Notice and take down Verfahrens gelöscht. Die Antragsgegnerin berief sich auf eine angebliche Designverletzung eines eingetragenen europäischen Gemeinschaftsgeschmacksmusters aus dem Jahre 2016.

Das dort gezeigte Design war gleichwohl weder neu noch eigenartig, da es bereits 2 Jahre zuvor in einer US-Comedy-Serie gezeigt wurde. Das Landgericht Hamburg hat die neuheitsschädliche Offenbarung im Rahmen der US-Comedy-Serie als ausreichend angesehen, da auch Werbevideos mit dem gezeigten Flaschenaufsatz innerhalb der Europäischen Union auf YouTube gezeigt wurden und grundsätzlich Veröffentlichungen auch im Rahmen von US-TV-Serien durch die Fachkreise in Europa zur Kenntnis genommen würden. Hinzukommt, dass die Antragsgegner selbst das von ihr angebotene Produkt selbst unter Hinweis auf die US-Serie vermarktet hat.

Daher ordnet die Kammer die Löschung über das automatisierte Notice und Take Down Verfahren als unberechtigte Schutzrechtsverwarnung ein. Die Folge ist, dass der Antragsgegnerin verboten wurde künftig keine weiteren unberechtigten  Löschungen auf der Amazon-Plattform durchzuführen. Darüber hinaus sei durch die bereits vorgenommenen Löschungen ein Zustand entstanden, der durch die Rücknahme der Beschwerde gegenüber dem Plattformbetreiber Amazon beseitigt werden könne.

Fazit:

Die Entscheidung ist grundsätzlich zutreffend und zu begrüßen. Auch im Notice and take down Verfahren von Amazon gelten keine Sonderregeln. Soweit hier angebliche Produktnachahmungen wegen einer Rechtsverletzung – im vorliegenden Fall einer Designverletzung – gelöscht werden, ist dies nur gerechtfertigt, wenn ein Schutzrecht besteht und die zu löschende Nachahmung dieses Schutzrecht verletzt. Im Designbereich gilt hierfür nichts anderes. Die eigentliche Problematik ist beim Design, dass dieses ein ungeprüftes Recht darstellt und insofern der Löschende häufig auch im Falle einer durchgeführten Neuheitsrecherche nicht 100 % sicher sein kann, ob sein Recht im Falle einer Überprüfung durch ein Gericht oder das Amt beständig ist. Insofern ist die Entscheidung meines Erachtens zutreffend, dass eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung nur dann angenommen wird, wenn eine offensichtliche Löschungsreife angenommen wird. In der vorliegenden Fallgestaltung mit einem ausdrücklichen Bezug in der Werbung auf die TV-Serie in den USA mit dem dort gezeigten Produkt liegt ein solch offensichtlicher Löschungsgrund vor. Dies dürfte gleichwohl eher die Ausnahme darstellen. Unabhängig davon sollte vor der Löschung im Notice and take down Verfahren eine Überprüfung der Schutzfähigkeit des eigenen Designs vorgenommen werden.

Simple Share Buttons