BGH: eBay-Verkäufer haftet für eigene Preismanipulationen auf Schadenersatz

Der BGH hat laut eigener Pressemitteilung vom 24. August 2016 einen eBay-Käufer zum Schadenersatz verurteilt, der bei einem Startangebot von 1 € für ein Kfz im Wert von € 17.000,- Preismanipulationen durch eigene höhere Angebote vorgenommen hat.

Dem Streit lag ein Angebot auf der Internetplattform eBay für eine gebrauchten Pkw Golf VI zu einem Startpreis von 1 € zu Grunde. Der Kläger bot 1,50 € und wurde in der Folgezeit über den Beklagten ständig überboten, welcher von einem anderen eBay-Konto jeweils höhere Angebote platzierte, so dass bei Auktionsschluss das Höchstgebot über 17.000,- € lag. Nachdem der Beklagte das Fahrzeug anderweitig veräußert hatte, verlangte der Kläger aufgrund der Manipulationen Schadenersatz über 16.500,- € unter Zugrundelegung des Marktwertes des Fahrzeuges.

Der BGH bestätigte laut eigener Pressemitteilung nun, dass die Forderung des Klägers berechtigt sei und begründete dies damit, dass der Kläger mit dem Höchstgebot von 1,50 € das verbindliche Angebot des Beklagten auf Abschluss eines Kaufvertrages zu mindestens 1 € das Fahrzeug angenommen habe und für diesen Preis ohne die Manipulation des Beklagten das Fahrzeug ersteigern konnte. Hierbei bestätigte er seine Rechtsprechung aus der Vergangenheit, dass durch die Einstellung des Fahrzeuges in die eBay-Auktion ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages im zivilrechtlichen Sinne nach § 145 BGB abgegeben worden sei. Aus der allgemeinen Definition eines Angebotes sowie den Nutzungsbedingungen in den eBay AGB ergebe sich, dass ein solches Angebot „einem anderen“ zu unterbreiten ist, so dass die eigenen Manipulationen über das weitere eBay-Konto des Beklagten nicht zu berücksichtigen seien.

Fazit:

Die Entscheidung ist richtig und begrüßenswert, da nach wie vor Manipulationsversuche von Verkäufern auf eBay zur Tagesordnung gehören. Eigentliches Problem ist häufig die Darlegung des geprellten Käufers, der aufgrund allgemeiner Indizien herausfinden muss, dass es sich tatsächlich um Manipulationsversuche des Verkäufers handelt. Sollten entsprechenden Indizien gleichwohl vorliegen, empfiehlt sich auch vor dem Hintergrund dieser Entscheidung eine Überprüfung des abgeschlossenen Angebotes durch einen Rechtsanwalt.

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