Das OLG Köln hat mit Urteil vom 13. April 2018 entschieden, dass der Rechteinhaber keinen Schadensersatz für eine unerlaubte Verwendung seiner Fotos verlangen kann, wenn er diese zur kostenlosen Verwendung unter die Bedingungen der Creative Commons License gestellt hat.
Der Beklagte hat in 2012 auf seiner Webseite ein Foto des Klägers Berufsfotograf benutzt, welches dieser auf der Internetseite wikimedia.org unter der Creative Commons License „B“ kostenlos zur kommerziellen wie nicht-kommerziellen Nutzung zur Verfügung gestellt hatte. Die Bedingungen der kostenlosen Nutzung hat der Beklagte nicht eingehalten, da eine Urheberbenennung lediglich im Rahmen des Impressums ohne Zuordnung zum Foto erfolgte.
Der Kläger als Berufsfotograf behauptet, er halte einen Lizenzkatalog vor und verlangt Schadenersatz.
Nachdem der Beklagte unter dem 5.2.2016 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat, haben die Parteien übereinstimmend den ursprünglich geltend gemachten Unterlassungsanspruch in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Das OLG Köln bejahte zwar eine Urheberrechtsverletzung, verneinte aber das Begehren, Schadenersatz zu bekommen. Als Begründung führt der Senat aus, dass der Kläger keinen Schaden erlitten hätte, wenn sich der Beklagte sich an die Regelungen der Creative Commons License gehalten hätte. Zwar bestünde auch in solchen Fällen abstrakt ein finanzieller Ausgleichsanspruch durch die fehlende Verlinkung auf die Seite wikimedia.org. Allerdings könne nach der allgemeinen Lebenswahrscheinlichkeit nicht davon ausgegangen werden, dass potentielle Kunden hierdurch auf weitere, auch vergütungspflichtige Fotos des Klägers stoßen könnten. Insofern sei die Situation nicht mit einer unmittelbaren Verlinkung auf eine Angebotsseite des Urhebers vergleichbar.
Fazit:
Die Entscheidung entspricht der bisherigen Rechtsprechung des OLG Köln ist aus meiner Sicht zu begrüßen. Hiernach ist die unberechtigte Benutzung von Fotos durch die mangelnde Einhaltung der Nutzungsbedingungen der Creative Commons License auch weiterhin unzulässig und kann abgemahnt werden. Lediglich der Schadenersatzanspruch des Fotografen kann nicht mehr mit der Behauptung von üblichen Lizenzsätzen gefordert werden, wenn das Foto auch gerade zur unentgeltlichen Nutzung im Netz zur Verfügung gestellt wird.