Das OLG Celle hat mit Urteil vom 16. Juni 2016 entschieden, dass der Onlinehändler die Kosten der Rücksendung von Altöl per Post nicht tragen müsse und hierbei sich ebenfalls mit den Regelungen zu Elektro- und Elektronikgeräten und Batterien auseinandergesetzt.
Im konkreten Fall ging es um einen Wettbewerbsstreit zwischen 2 Mitbewerbern, welche über das Internet Motorenöle verkaufen. Im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens beanstandete die Klägerin den Hinweis der Beklagten, der wie folgt lautete:
„Gemäß der Altölverordnung sind wir verpflichtet, folgende gebrauchte Öle kosten-los zurückzunehmen:
• Verbrennungs-Motorenöle
• Getriebeöle
• Ölfilter und beim Ölwechsel regelmäßig anfallende ölhaltige Abfälle
Sie können das Altöl in der Menge bei uns zurückgeben, welche der bei uns gekauf-ten Menge entspricht. Rückgabeort ist unser nachfolgend genannter Verkaufsort… Sie können die Öle dort jederzeit während unserer Öffnungszeiten abgeben. Alternativ können Sie uns das gebrauchte Öl auch zusenden, die Versandkosten sind hierbei von Ihnen zu tragen.“
Den Hinweis auf die Kostentragung der Versandkosten im Zusammenhang mit der Rückgabe des Altöls beanstande die Klägerin als wettbewerbswidrig, da die zu Grunde liegende Regelung von § 8 der Altölverordnung eine kostenlose Rücknahme des Altöls vorsehe.
Dieser Rechtsansicht teilte das OLG Celle eine Absage. Nach Ansicht des Senates ergebe sich aus dem Text der Altölverordnung nur die Verpflichtung zur kostenlosen Rücknahme. Eine Regelung in Bezug auf die Kostentragung der Rücksendung treffe die Altölverordnung gleichwohl nicht. Wörtlich heißt es in § 8 Abs. 2 Altölverordnung:
„Befindet sich die Annahmestelle nicht am Verkaufsort, so muss sie in einem solchen räumlichen Zusammenhang zu Verkaufsorten stehen, dass ihre Inanspruchnahme für den Käufer zumutbar ist.“
Unter der Parallelwertung der vergleichbaren Vorschriften aus dem Batteriegesetz sowie dem ElektoG, welche ebenfalls die kostenlose Rücknahme von Batterien sowie Elektro- und Elektronikgeräten vorsehen, allerdings ebenfalls keine Regelung in Bezug auf die Kostentragung bei einer Rücksendung an einen Online-Versandhändler beinhalten, verneinte das OLG Celle die Kostentragungsverpflichtung des Online Händlers für den Versand zu seinem Versandlager. Der Senat beschäftigt sich hier intensiv mit den 3 gesetzlichen Regelungen, die alle keine ausdrückliche Regelung zur Kostentragung der Rücksendung im Online Versand-handel enthalten. Das OLG kommt zu dem Schluss, dass mit „Verkaufsort“ die jeweiligen Lager- und Versandflächen des Online Händlers gemeint sei und dort kostenlosen Annahme erfolgen müsse, nicht aber bereits mit der Aufgabe des Altöls an der Poststelle. Im Übrigen verweis der Senat darauf, dass der Verbraucher nach dem Gesetzeswortlaut auch die Kosten zu tragen habe, welche für den Transport des Altöls von seinem Wohnsitz zur Annahmestelle anfallen. Eine andere Wertung könne auch nicht aus dem allgemeinen Verursacherprinzip gezogen werden. Sollte eine Kostentragungsverpflichtung des Online Versandhandels für den Versand zur Annahmestelle gewollt sein, ist nach Ansicht des OLG Celle der Gesetzgeber zu einer klaren Regelung aufgefordert.
Fazit:
Die Entscheidung hat grundsätzlich Bedeutung für den Online Versandhandel, da nicht nur in dem Bereich der Altölverordnung die Frage der Rücksendungskostentragungspflicht bislang völlig unklar ist, sondern nahezu identische Probleme im Zusammenhang mit den Neuregelungen des Elektro- und Elektronikgesetzes sowie des Batteriegesetzes Ende 2015 entstanden sind. Auch hier ist die Frage gesetzlich nicht geklärt und umstritten, ob der Online-Händler die Kosten für die Rücksendung von Altgeräten und alten Batterien zu tragen hat. Lediglich im Falle der freiwilligen Abholung durch den Online Händler von Elektro- und Elektronikgeräten sieht die dortige gesetzliche Regelung eine Vergütungspflicht des Verbrauchers vor. Im Übrigen spricht auch die gesetzliche Regelung im Zusammenhang mit Elektro- und Elektronikgeräten lediglich wie in dem Bereich des Altöls von einer unentgeltlichen Rücknahmeverpflichtung am Ort der Abgabe, den das Gesetz als „Lager- und Versandfläche“ definiert.
Zu beachten ist, dass es sich in der vorliegenden Auseinandersetzung lediglich um ein einstweiliges Verfügungsverfahren handelt und das OLG Celle eins der ersten Obergerichte in Deutschland ist, welches sich mit den umstrittenen und gesetzlich nicht geregelten Fragen der Rücksendungskosten von Altöl zu beschäftigen hat. Aus unserer Einschätzung liegen vergleichbare Entscheidungen zu der Thematik der Rücksendungskosten bei Batterien und Elektro- und Elektronikgeräten noch nicht vor. Hier werden die nahezu identischen Fragestellungen aufkomme, so dass sicherlich die Entscheidung für den Online Handel als erstes positives Indiz zu werten ist. Gleichwohl bleibt bis zu einer finalen Klärung des BGH eine Überbürdung der Kostentragungslast auf den Verbraucher in Bezug auf die Rücksendungskosten mit einem Risiko verbunden.