LG Frankfurt: Aufklärung und Infos über Online-Kundenbewertungen müssen gleichzeitig erfolgen

Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 31. Oktober 2025 entschieden, dass Unternehmen bei der Darstellung von Kundenbewertungen im Internet unmittelbar und gleichzeitig über deren Echtheit informieren müssen. Es genügt nicht, wenn diese Hinweise erst über einen weiterführenden Link abrufbar sind.

Der verklagte Immobilienmakler zeigte auf seiner Website Kundenbewertungen, ohne gleichzeitig zu erklären, ob diese von echten Kunden stammten.

Nach einer Abmahnung gab er eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Später stellte die Klägerin jedoch fest, dass die Hinweise weiterhin nicht ausreichend waren, da die Aufklärung erst nach dem Anklicken eines Links mit dem Titel „Wettbewerbsrechtliche Hinweise“ sichtbar wurde.

Daraufhin machte sie eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000 EUR geltend.

Das Gericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung. Die erforderliche Aufklärung über die Echtheit der Bewertungen müsse gleichzeitig mit deren Darstellung sichtbar sein. Ein versteckter Hinweis, der nur nach einem Klick auf einen Link erscheint, reiche nicht aus.

Nutzer dürften nicht gezwungen werden, einen Link anzuklicken, dessen Bedeutung sie ohne Weiteres nicht erkennen. Ein Hinweis in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise komme einem Unterlassen gleich. Der Link „Wettbewerbsrechtliche Hinweise“ sei für Durchschnittsverbraucher zu allgemein formuliert und erfülle nicht die notwendige gleichzeitige Informationspflicht.

Fazit:

Das Urteil des LG Frankfurt am Main verdeutlicht, dass Online-Bewertungen nur dann rechtlich korrekt verwendet werden können, wenn Verbraucher unmittelbar und eindeutig über deren Echtheit informiert werden. Diese Hinweispflicht gilt seit der letzten UWG-Reform in 2022. Danach muss keine Echtheitsprüfung stattfinden, aber ein Hinweis erfolgen, ob die Echtheit der Bewertungen geprüft wird oder nicht. Dieser Hinweis muss  in unmittelbarer Nähe zu der Bewertung erfolgen, so dass er auf einen Hinweis gesehen werden kann. Versteckte oder unklare Hinweise über weiterführende Links genügen nicht, um die Informationspflicht zu erfüllen.

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