Das Landgericht Kassel hat mit Urteil vom 27. März 2025 entschieden, dass Onlinehändler Verbraucher vor dem Kauf über die Materialzusammensetzung von Textilien informieren müssen.
Gegenstand des Verfahrens waren Fanartikel wie Schals und Hoodies mit Vereinslogos, bei denen der Online-Shop keine Angaben zum Material machte. Der klagende Wirtschaftsverband sah darin einen Verstoß gegen die gesetzlichen Informationspflichten und forderte Unterlassung. Der Händler argumentierte, Materialangaben seien für die Kaufentscheidung nicht entscheidend.
Das Gericht gab dem Verband Recht. Nach der Textilkennzeichnungsverordnung (Art. 16 I S. 1 TextilKennzVO) müssen Informationen zur Textilfaserzusammensetzung bereits vor dem Kauf deutlich sichtbar sein, auch bei elektronischem Vertrieb. Diese Angaben seien wesentliche Informationen, die für eine informierte Kaufentscheidung erforderlich sind. Der Einwand des Händlers, Materialinformationen seien nicht kaufentscheidend, wurde als unbegründet zurückgewiesen.
Fazit:
Das Urteil des LG Kassel unterstreicht die strikte Informationspflicht für Onlinehändler bei Textilien. Verbraucher müssen vor dem Kauf über die Materialzusammensetzung informiert werden, da dies eine wesentliche Grundlage für ihre Kaufentscheidung darstellt. Unternehmen sollten sicherstellen, dass solche Angaben leicht zugänglich und klar ersichtlich auf ihren Webseiten bereitgestellt werden, um Abmahnungen zu vermeiden.

