LG Frankfurt a.M.: Apple Watch darf nicht als „CO2-neutrales Produkt“ beworben werden

Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 26. August 2025 entschieden, dass Apple die Bewerbung der Apple Watch als „erstes CO2-neutrales Produkt“ unterlassen muss.

Die Deutsche Umwelthilfe e.V. hatte gegen die Darstellung geklagt, wonach die Apple Watch CO2-neutral sei. Apple berief sich auf ein Waldprojekt in Paraguay, bei dem CO2-Kompensation durch angepachtete Eukalyptus-Plantagen erfolgen sollte. 75 % der Flächen waren jedoch nur bis 2029 vertraglich gesichert. Apple konnte nicht nachweisen, dass die Pachtverträge verlängert werden, und die eingesetzten VCS-Puffermechanismen sicherten keine verlässliche Kompensation über 2029 hinaus.

Das LG Frankfurt stellte klar, dass die Werbung bei Verbrauchern den Eindruck erweckt, die CO2-Kompensation sei langfristig und vollständig gesichert, also bis etwa 2050 im Sinne des Pariser Klimaabkommens. Dies sei jedoch nicht der Fall. Das Gericht wies darauf hin, dass die Maßnahmen Apples keine gleichwertige Absicherung über 2029 hinaus bieten.

Hinsichtlich des Logos „Carbon Neutral“ erkannte das Gericht hingegen keine Irreführung: Es werde nicht als offizielles Gütesiegel wahrgenommen, sondern lediglich als Kennzeichnung Apples, die CO2-Bilanz des Produkts betreffend.

Fazit:

Die Entscheidung des LG Frankfurt verdeutlicht, dass Hersteller nur dann mit „CO2-neutral“ werben dürfen, wenn eine verlässliche, langfristige Kompensation nachweisbar ist. Teilweise oder zeitlich begrenzte Projekte reichen hierfür nicht aus. Verbraucher dürfen nicht durch Werbeaussagen in die Irre geführt werden, die eine vollständige und dauerhafte CO2-Neutralität suggerieren. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann vor dem OLG Frankfurt angefochten werden.

Simple Share Buttons