Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 7. August 2025 entschieden, dass die Verwendung fremder Markenbegriffe als Keywords auf Online-Handelsplattformen nicht automatisch eine Markenrechtsverletzung darstellt.
Klägerin war ein Hersteller eingetragener Unionsmarken, der geltend machte, dass die Beklagte die Marke „B.“ als Keyword auf der Plattform D..de nutze, um eigene Produkte anzubieten. Entscheidend für das Gericht war, dass die Produkte der Beklagten ausdrücklich als „passend für [Marke]“ und gleichzeitig als „kein Original [Marke]“ gekennzeichnet waren. In dieser Konstellation erkenne der durchschnittliche Internetnutzer regelmäßig, dass es sich nicht um Produkte des Markeninhabers handelt, sodass keine Herkunftstäuschung vorliege und die Funktionen der Marke unberührt blieben.
Das Gericht stellte außerdem klar, dass Verbraucher auf Plattformen wie D..de oder Amazon erwarten, dass Trefferlisten neben Originalprodukten auch kompatible Fremdprodukte enthalten. Ein Hinweis der Plattform, dass Suchergebnisse keine Originalprodukte enthalten, sei daher nicht erforderlich. Zudem hafte der Händler nicht für die algorithmisch erzeugten Trefferlisten der Plattform, da er deren Erstellung weder veranlasst noch beeinflusst habe. Eine Zurechnung nach § 14 Abs. 7 MarkenG scheide daher aus.
Fazit:
Die Entscheidung des OLG Düsseldorf verdeutlicht, dass Keyword-Werbung auf Online-Plattformen unter klarer Kennzeichnung als „passend für“-Produkt keine Markenrechtsverletzung begründet. Verbraucher erkennen den Unterschied zwischen Original- und Drittanbieter-Produkten, Plattformen sind nicht verpflichtet, dies gesondert kenntlich zu machen, und Händler haften nicht für die automatisierte Trefferanzeige. Damit bietet das Urteil Rechtssicherheit für Anbieter von kompatiblen Produkten auf Handelsplattformen.

