Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 11. September 2025 entschieden, dass Online-Shops bei Werbung mit dem Slogan „Kauf auf Rechnung“ klar und unmittelbar auf Einschränkungen, wie etwa eine vorherige Bonitätsprüfung, hinweisen müssen.
Im Streitfall bot ein Online-Händler Bekleidung an und warb mit dem Slogan „Bequemer Kauf auf Rechnung“. Tatsächlich konnten Kunden jedoch nur nach einer vorherigen Bonitätsprüfung auf Rechnung bestellen. Die Klägerin beanstandete, dass diese Einschränkung in der Werbung nicht deutlich erkennbar angegeben wurde. Vorinstanzen verneinten zunächst einen Wettbewerbsverstoß. Nach der EuGH-Entscheidung im Mai 2025, wonach Online-Händler bei solchen Werbeaussagen auf Restriktionen hinweisen müssen, hob der BGH die Vorinstanzenentscheidungen auf und verwies den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht.
Der BGH stellte klar, dass nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG und § 6 Abs. 1 Nr. 3 DDG die Bedingungen für die Inanspruchnahme eines Angebots leicht zugänglich und eindeutig anzugeben sind. Ein bloßer Hinweis über einen Link reicht nicht aus, wenn die Hauptwerbung den Eindruck vermittelt, dass das Angebot uneingeschränkt nutzbar sei. Im vorliegenden Fall fehlten Angaben zu den Voraussetzungen des Kaufs auf Rechnung, sodass Verbraucher irreführend über die tatsächlichen Bedingungen informiert wurden.
Fazit:
Das Urteil des BGH verdeutlicht, dass bei Aussagen wie „Kauf auf Rechnung“ Transparenzpflichten bestehen. Online-Shops müssen Einschränkungen klar und unmittelbar erkennbar darstellen, damit Verbraucher auf Anhieb verstehen, unter welchen Bedingungen ein Angebot tatsächlich genutzt werden kann. Dies schützt Verbraucher vor irreführenden Werbeaussagen und stellt die Einhaltung wettbewerbsrechtlicher Vorgaben sicher.

